Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz

Immer mehr Haushalte geraten in die Schuldenfalle. Nach aktuellen Schätzungen der Verbraucherverbände sind schon jetzt drei bis vier Millionen Haushalte überschuldet.Dies bringt auf lange Sicht nicht nur finanzielle Schwierigkeiten mit sich –die Schulden können für den Schuldner auch zu einer großen psychischen Belastung werden.

Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hat der Gesetzgeber mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren ein vereinfachtes Insolvenzverfahren für Privatpersonen geschaffen, dessen Ziel die Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners ist. Die Verbraucherinsolvenz wird umgangssprachlich häufig als Privatinsolvenz bezeichnet.

Verzweifeln Sie nicht an Ihren Schulden

Eine Privatinsolvenz gibt Ihnen die Möglichkeit, Gerichtsvollzieher, Pfändungstabellen und Co aus Ihrem Leben zu verbannen! Machen Sie einen Schnitt in Ihrem Leben und lassen Sie die Schulden hinter sich.

Wir gehen diesen Weg gemeinsam mit Ihnen! Nutzen Sie unser Kontaktformular zur Terminvereinbarung für eine individuelle Beratung oder rufen Sie uns an unter der kostenlosen Rufnummer 0800 90 20 900. Den direkten Kontakt zu einem Insolvenzberater in Ihrer Nähe finden Sie auf der rechten Seite unter dem jeweiligen Standort. Per Mail oder telefonisch können Sie einen Termin zur Besprechung Ihrer Privatinsolvenz vereinbaren.

Im folgenden Abschnitt haben wir alle relevanten Informationen zu den einzelnen „Stufen“ im Rahmen der Privatinsolvenz bzw. des Verbraucherinsolvenzverfahrens zusammengefasst.

Das Privatinsolvenz- bzw. Verbraucherinsolvenzverfahren

I. Stufe: Außergerichtlicher und gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Möchte eine Privatperson eine Privatinsolvenz einleiten, muss sie zunächst einen Schuldenbereinigungsversuch mit Ihren Gläubigern - d.h. den Personen, die einen geldwerten Anspruch hat - durchführen. Dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch oder Schuldenbereinigungsplan ist die Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Er darf nicht vom Verbraucher selbst durchgeführt werden, sondern muss von einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle wie z. B. einem Rechtsanwalt durchgeführt und bescheinigt werden.

Führt dieser außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch zu keinem Ergebnis, kann es bei den entsprechenden Erfolgsaussichten noch vor einem Verfahren der Privatinsolvenz zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan kommen. In diesem Fall legt das Insolvenzgericht den Gläubigern einen erneuten Schuldenbereinigungsplan vor.

Wird auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch abgelehnt, kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn sichergestellt ist, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Treuhänders (d.h. des gerichtlichen Verwalters der Insolvenzmasse) gedeckt sind. Um jedoch auch mittellosen Personen die Chance auf die Restschuldbefreiung zu ermöglichen, wird bei natürlichen Personen auf Antrag die Stundung der Verfahrenskosten, also eine Zahlungspause, gewährt.

II. Stufe: Das Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren stark vereinfachtes Kleinverfahren, das an die Bedürfnisse von Privatpersonen angepasst ist.

Bei der Privatinsolvenz bestellt das Insolvenzgericht bereits mit dem Eröffnungsbeschluss einen Treuhänder. Dieser hat die Insolvenzmasse zu verwerten, zu der neben dem pfändbaren Vermögen auch der pfändbare Teil des während des Insolvenzverfahrens hinzukommenden Vermögens gehört. Dies ist zum Beispiel der pfändbare Teil seines Arbeitseinkommens oder Erbschaften. Für Ihre persönlichen Zahlen schauen Sie in unsere aktuelle Pfändungstabelle.

III. Stufe: Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung bei der Privatinsolvenz

Bei natürlichen Personen schließt sich die Wohlverhaltensphase oder Wohlverhaltensperiode an das Verfahren der Privatinsolvenz an. Sie beginnt bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert insgesamt sechs Jahre. In der Wohlverhaltensphase muss sich der redliche Schuldner an gewisse Regeln und Pflichten halten, also seine Obliegenheiten erfüllen. Nur dann wird ihm mit dem Ablauf von sechs Jahren die Restschuldbefreiung gewährt, sodass die Privatinsolvenz dem Schuldner tatsächlich einen Neuanfang ermöglicht.

 

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