Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan

Führt das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren zu keinem Ergebnis, kann Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden.

Dem Insolvenzantrag ist ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan beizufügen, der in der Regel dem Plan des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs entspricht.

Zum außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren bestehen jedoch einige Unterschiede. Während beispielsweise das Schweigen eines Gläubigers beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren noch als Verneinung gewertet wird, gilt es im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren als Zustimmung.

Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wird nur dann durchgeführt, wenn Aussicht auf dessen Erfolg besteht.

Dies ist der Fall, wenn damit zu rechnen ist, dass mehr als die Hälfte der Gläubiger (nach Köpfen und nach Forderungssummen) dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen bzw. keine Stellungnahme dazu abgeben werden. Dann wird auch dieser Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern zugestellt. Während dieser Zeit ruht das Antragsverfahren.

Ein Insolvenzverfahren kann also trotz Antragstellung vermieden werden, wenn eine Gläubigermehrheit dem angebotenen Vergleich zustimmt. Die Chancen hierzu sind in der Regel nicht schlecht, wenn Zahlungen geleistet werden können, die über die Laufzeit von sechs Jahren eine gewisse Quote für den Gläubiger ergeben. Auch sofortige Einmalzahlungen können oft Wunder bewirken, wenn ein Gläubiger bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens damit rechnen müsste, vollständig leer auszugehen.

Stimmt eine Gläubigermehrheit dem Plan zu, kann das Insolvenzgericht auf Antrag die Zustimmung der verweigernden Gläubiger ersetzen. In diesem Fall gilt der Plan als angenommen. Wenn der Schuldner die Sofort- oder Ratenzahlung nun wie vereinbart leistet, ist er nach der Erfüllung des Schuldenbereinigungsplans seine Restschulden los.

Besteht keine Aussicht auf eine Mehrheit an zustimmenden Gläubigern, wird das Verbraucherinsolvenzverfahren direkt eröffnet.