Außergerichtlicher und gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Die "erste Stufe" im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens. Hier sind das außergerichtliche und das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren zu unterscheiden.

Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Vor der Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrages muss ein Schuldner zunächst eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern versuchen. Dieser Einigungsversuch ist die Voraussetzung dafür, in das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren zu gelangen.

Scheitert der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch kann beim zuständigen Insolvenzgericht Insolvenzantrag gestellt werden.

Sofern sich die Gläubiger zu diesem Plan nicht äußern, gilt dies als Ablehnung des Planes.

Gelingt der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr notwendig

Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan muss von einer berechtigten Stelle durchgeführt bzw. unterstützt werden, hierzu zählen Rechtsanwälte und speziell qualifizierte Schuldnerberatungen.

Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Dem Insolvenzantrag ist ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan beizufügen, der in der Regel dem Plan des außergerichtlichen Einigungsversuches entspricht.

Wenn damit zu rechnen ist, dass mehr als die Hälfte der Gläubiger (sowohl hinsichtlich der Anzahl der Gläubiger als auch hinsichtlich der Forderungssumme) dem erneuten Schuldenbereinigungsplan zustimmt oder keine Stellungnahme abgibt, wird dieser gerichtliche Schuldenbereinigungsplan allen Gläubigern zugestellt. Während dieser Zeit ruht das Antragsverfahren.

Sofern sich die Gläubiger zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht äußern gilt dies als Zustimmung.

Sofern also bereits dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan die Hälfte der Gläubiger zugestimmt hat, wird die fehlende Zustimmung der übrigen Gläubiger im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht ersetzt.

In diesem Fall kommt es  nicht zu einem Insolvenzverfahren, sondern  zu einem rechtskräftigen Vergleich mit dem Inhalt des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes.

Besteht keine Aussicht auf eine Mehrheit an zustimmenden Gläubigern, dann kann dieser Verfahrensschritt übersprungen werden und das Verbraucherinsolvenzverfahren wird direkt eröffnet.