Grundsätzlich verbleibt Ihnen alles, was für eine "bescheidene Lebensführung" notwendig ist.

Die normale Wohnungseinrichtung

  • Schrank, Bett, Stuhl, Tisch
  • Kühlschrank, Waschmaschine, Herd
  • übliche Haushaltsgeräte
  • Bekleidung
  • Radio
  • Fernsehgerät
  • Haustiere

können also nicht gepfändet werden, § 811 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.

Neuwertige und besonderes wertvolle der oben genannten Gegenstände können jedoch im Wege einer sogenannten "Austauschpfändung" durch einfachere preiswertere Gegenstände ersetzt werden.

Pkw oder Computer sind nur dann unpfändbar, wenn sie

  • nicht besonders wertvoll sind und
  • zur Berufsausübung oder aus gesundheitlichen Gründen (z. B. Schwerbehinderung) für den Schuldner unentbehrlich sind.

Videokamera, Schmuck und Luxusgegenstände unterliegen häufig der Pfändung.

ACHTUNG:

Kühlschränke, Möbel, Fernseher, Waschmaschinen und andere Haushaltsgeräte, die auf Raten gekauft wurden, können von dem Gläubiger, der das Gerät finanziert hat, durch den Gerichtsvollzieher aus der Wohnung genommen werden, ohne dass hierfür Ersatz geschaffen wird!

Grundsätzlich muss bei einer Pfändung berücksichtigt werden, dass der Erlös die Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigt. Eine Pfändungsmaßnahme, die nicht die Aufwendungen und die Kosten des Gerichtsvollziehers und der Versteigerungsmaßnahme deckt, ist nicht zulässig, § 803 Abs. 2 ZPO. Der Gerichtsvollzieher wägt also ab, ob der pfändbare Gegenstand den entsprechenden Wert hat.

Der Gerichtsvollzieher prüft nicht die Eigentumsverhältnisse der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände. Leben Personen in einem gemeinsamen Haushalt besteht grundsätzlich Mitgewahrsam des Schuldners. Die Sache ist damit pfändbar. Steht die Sache im Eigentum eines anderen (eines Dritten). Muss sich dieser mit einer sog. Drittwiderspruchsklage gegen die Vollstreckung wehren, § 771 ZPO.