Lange Zeit war es so, dass kein einklagbarer Rechtsanspruch auf ein Girokonto bestand. Mit Einführung des Zahlungskontengesetzes hat der Gesetzgeber dies geändert. Mittlerweile ist es so, dass jeder Bürger einen Anspruch auf ein sog. Basiskonto hat. Das Basiskonto ist ein Guthabenkonto. Der Kontoinhaber kann also nicht über einen Dispokredit, sondern nur über das auf dem Konto liegende Guthaben verfügen. Ansonsten verfügt das Basiskonto jedoch über alle grundlegenden Funktionen, die auch ein normales Girokonto hat. Der Kontoinhaber kann also Ein- und Auszahlungen in bar vornehmen, Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge veranlassen sowie Kartenzahlungen vornehmen.

 

Das Basiskonto steht allen Verbrauchern offen, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten. Das Basiskonto steht damit auch Wohnungslosen, Asylsuchenden und Personen ohne Aufenthaltsstatus, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden dürfen, offen. Die einzige Beschränkung ist die, dass der Kunde geschäftsfähig (also z.B. mindestens 18 Jahre alt) sein muss. 

 

Im Vergleich zu der früheren Regelung ist der Inhaber eines Basiskontos besonders geschützt. Banken dürfen für die Kontoführung nur noch angemessene Entgelte erheben. Zudem sind die Kündigungsmöglichkeiten der Kreditinstitute bei Basiskonten im Vergleich zur früheren Regelung deutlich eingeschränkt.

 

Wie zuvor kann allerdings die Kontoführung verweigert werden, wenn der Kunde die Leistungen der Bank missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen (z.B. für Betrug, Geldwäsche u. ä.).

 

Auch der Wechsel zwischen Finanzinstituten ist im Vergleich zur früheren Regelung deutlich erleichtert. So muss zum Beispiel die bisherige Bank der neuen Bank die bestehenden und zu übertragenden Daueraufträge und Lastschriften mitteilen, damit die neue Bank die ein- und ausgehenden Überweisungen und Lastschriften übernehmen kann.

 

Schließlich und endlich ist auch die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung zwischen dem Kunden und der Bank eingeführt worden. Statt also den Rechtsanspruch auf das Basiskonto gerichtlich durchsetzen zu müssen, kann der Kunde auch die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) beantragen, wenn die Bank über den Antrag nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen entscheidet oder den Antrag ablehnt. Ist die Ablehnung unrechtmäßig, kann die BaFin die Eröffnung des Basiskontos gegenüber der Bank durch Verwaltungsakt anordnen. Auch hier gilt eine Entscheidungsfrist von nur einem Monat. Das Verfahren vor der BaFin kommt ohne Anwalt aus. Der Kunde kann sich selbst vertreten. Insgesamt ist damit die außergerichtliche Streitbeilegung schneller und kostengünstiger als ein gerichtliches Verfahren.Weitere Einzelheiten können Sie aus dem Gesetzestext entnehmen. Diesen finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de unter dem Punkt „Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen".