Ein Tipp vorab: Achten Sie darauf, dass Sie Ihre Einkommensteuererklärung möglichst vor der Einreichung des Insolvenzantrages beim Finanzamt einreichen, wenn Sie mit einer Steuererstattung rechnen. Zögern Sie die Antragstellung – wenn möglich – bis zur Auszahlung des Geldes an Sie selbst hinaus.

Später wird der Insolvenzverwalter oder Treuhänder Sorge dafür tragen, dass der Steuererstattungsanspruch der Insolvenzmasse, somit Ihren Gläubigern zugute kommt. Das muss nicht sein.

Sofern allerdings Steuererstattungsansprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens angefallen sind, sind diese nicht von der Abtretungserklärung zugunsten des Insolvenzverwalters erfasst und sind an den Schuldner auszuzahlen.

Bestehen aber rückständige Steuerforderungen kann die Finanzverwaltung trotz Vollstreckungsverbotes auch während der Wohlverhaltensperiode aufrechnen.