Auswirkungen von Schulden auf die Bankverbindung

 

Die Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank ist dadurch gekennzeichnet, dass gegenseitig mal die eine mal die andere Seite Schulden gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner hat. Hat der Kunde ein Guthaben auf seinem Konto, schuldet die Bank ihm das Guthaben. Ist das Konto des Kunden im Minus, schuldet er der Bank die Rückzahlung des Minusbetrages. Daraus ergibt sich, dass Schulden alleine zunächst ohne Einfluss auf die Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank sind.

 

Was ändert sich, wenn der Bankkunde insolvent wird?

 

Die Auswirkungen sind abhängig von den zu betrachtenden Zeitpunkten sowie von dem jeweiligen Vertragstyp. So unterscheidet man zwischen dem allgemeinen Bankvertrag, der als Rahmenvertrag die Geschäftsbeziehung trägt, sowie den einzelnen Verträgen für Giro- oder Kontokorrentkonten sowie allgemein den ansonsten bestehenden Darlehensverträgen (Konsumentenkredite, Immobiliendarlehensverträge, etc.).

 

Vom zeitlichen Standpunkt aus betrachtet ist der erste Zeitpunkt derjenige, in dem der Kunde merkt, dass er insolvent ist. Dieser Zeitpunkt tritt jedoch in der Regel nicht nach außen und hat auch keine Auswirkung auf die Geschäftsbeziehung.

 

Auch der nachfolgende Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung ist zunächst noch für die Geschäftsbeziehung unerheblich, da auch eine Antragstellung nicht im Rechtsverkehr nach außen tritt. Der Zeitpunkt der Antragstellung kann aber natürlich später Auswirkungen haben, sofern eine Anfechtung von Verfügungen in Betracht kommt.

 

In dem Zeitraum zwischen der Insolvenzantragstellung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt erst dann eine Veränderung in der Geschäftsbeziehung ein, wenn ein so genanntes Verfügungsverbot erlassen oder eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wird. Beides würde veröffentlicht und damit auch im Rechtsverkehr bekannt werden. Bei einem Verfügungsverbot kann der Schuldner (wie der Name schon sagt) nicht mehr über sein Konto verfügen. Tut er dies trotzdem, sind alle Verfügungen des Schuldners unwirksam. Die Bank ist dann verpflichtet, den Saldo auf den Tag der Anordnung des Verfügungsverbotes festzuschreiben. Der allgemeine Bankvertrag bleibt jedoch auch in diesem Zeitraum bestehen. Auch die allgemeinen Darlehensverträge bleiben zunächst einmal unberührt, wobei jedoch auch hier Verfügungen seitens des Schuldners anfechtbar sein können.

 

Der letztendlich maßgebliche Zeitpunkt, ab dem sich die Geschäftsbeziehungen zur Bank dann grundlegend verändern, ist der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis über die bestehenden Bankkonten auf den Insolvenzverwalter über. Sollte zuvor kein Verfügungsverbot ausgesprochen worden sein, so wird spätestens jetzt der Saldo der Bankkonten festgeschrieben. Über Guthaben kann der Schuldner nun nicht mehr verfügen. Mit Ausnahme der Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führt der Insolvenzverwalter bestehende Guthaben auf dem Konto/auf den Konten der Insolvenzmasse zu. Für Schuldner ist es daher immens wichtig, ein P-Konto zu haben, auf dem das Guthaben bestehen bleibt, da sie ansonsten mit Insolvenzeröffnung buchstäblich mit "leeren Taschen" dastehen. Je nachdem, an welchem Tag des Monats die Insolvenz eröffnet wird, kann dies äußerst negative Konsequenzen haben, z.B. wenn die laufende Miete nicht bezahlt werden kann.

 

Bei Darlehensverträgen wandelt sich der noch offene Rückzahlungsbetrag aus dem Darlehen zu einer Insolvenzforderung, die die Bank zur Tabelle anmelden muss. Mit einer wichtigen Ausnahme: Hat die Bank eine Sicherheit wie z.B. eine Grundschuld auf einer Immobilie, eine Bürgschaft oder eine Sicherungsübereignung an einer beweglichen Sache (z.B. Kfz) für die Rückzahlung erhalten, kann sie sich daran schadlos halten und darf nur die nach Verwertung der Sicherheit noch offene Restschuld zur Insolvenztabelle anmelden.