Regelmäßig besteht ein großes Interesse des Schuldners, einen vorhandenen PKW nicht zu verlieren. Dem steht die Verpflichtung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders gegenüber, pfändbare Gegenstände zu verwerten.

Ein Schuldner kann sich darauf berufen, den PKW für die Fahrt zur Arbeit zu benötigen. Der PKW ist nicht nur geschützt, wenn ihn der Schuldner benötigt, sodann auch dann, wenn der Ehepartner auf ihn als Hauptverdiener angewiesen ist. Allerdings greift dieser Schutz nur, wenn die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Weise nicht erreicht werden kann.

Benötigt der Schuldner den PKW, um seinen Alltag zu bewältigen, also insbesondere für die Kinderbetreuung oder den Einkauf, kann er keinen Schutz beanspruchen. Die Unpfändbarkeit kann aber daraus folgen, dass der PKW benötigt wird, um Kinder zu erforderlichen Betreuung zu bringen, um anschließend die berufliche Tätigkeit ausüben zu können.

Auch im Falle der Arbeitslosigkeit kann der Schuldner sich auf die Unpfändbarkeit berufen, wenn er nachweisen kann, dass er nur mit einem eigenen PKW Chancen auf einen Arbeitsplatz hat. Die Arbeitsbehörde sollte diese Notwendigkeit bescheinigen.

Bei einem PKW, dessen Wert über € 2.000,00 liegt, kann die Möglichkeit der Austauschpfändung bestehen.

Ein Streit mit dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder ist beim PKW nicht selten. Wir kämpfen mit Ihnen.