Qualitätsrichtlinien für Mitgliedskanzleien von Insolvenz Anwalt 24

 

Die Mitglieder von Insolvenz Anwalt 24 verpflichten sich zur Einhaltung folgender Qualitätsrichtlinien:

  1. Der für die Insolvenzberatung in der Mitgliedskanzlei tätige Rechtsanwalt ist entweder Fachanwalt für Insolvenzrecht oder auf den Tätigkeitsschwerpunkt Insolvenzrecht spezialisiert.
  2. Der Rechtsanwalt verpflichtet sich zur kontinuierlichen Fortbildung im Insolvenzrecht in Anlehnung an die Kriterien, die für die Pflichtfortbildung eines Fachanwaltes für Insolvenzrecht gelten.
  3. Die Mitgliedskanzleien von Insolvenz Anwalt 24 verpflichten sich zur kurzfristigen Vergabe von Erstberatungsterminen.
  4. Die Mitgliedskanzleien vereinbaren ein Pauschalhonorar oder rechnen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, wobei bereits zu Beginn der Tätigkeit eine Aufklärung über die zu erwartenden Gebühren erfolgt. Kostentransparenz und eine Angemessenheit der Vergütung werden gewährleistet.
  5. Es hat eine persönliche Beratung durch den Rechtsanwalt oder im Insolvenzrecht geschulte Mitarbeiter zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Erfordernisse sind zu erfüllen.