Obliegenheit

Obliegenheiten sind Pflichten, die Schuldner während der Wohlverhaltensphase erfüllen müssen, um die Restschuldbefreiung zu erhalten.

Diese fünf wesentlichen Pflichten sollten Sie kennen und erfüllen:

1. Erwerbsobliegenheit

Laut Insolvenzordnung sind Schuldner verpflichtet, während der gesamten Laufzeit des Insolvenzverfahrens  eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und sich um eine solche zu bemühen, wenn sie  in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dabei darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnt werden.

2. Abgabe der Hälfte einer Erbschaft die während der Privatinsolvenz anfällt

Sie müssen die Hälfte einer Erbschaft, die Sie während des Privatinsolvenzverfahrens erhalten, an den Treuhänder herausgeben. Sie können eine Erbschaft aber auch ausschlagen. Diese gehört dann den anderen Erben, mit denen Sie sich nach Abschluß des Insolvenzverfahrens unterhalten können.

3. Anzeige einer neuen Wohnadresse

Sie müssen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich Ihre neue Adresse mitteilen, wenn Sie umziehen.

4. Anzeige eines neuen oder weiteren Arbeitgebers

Sie müssen dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich die Adresse ihres neuen oder weiteren Arbeitgebers und die Höhe des neuen oder zusätzlichen Arbeitsentgeltes mitteilen, wenn Sie eine neue oder weitere Arbeitsstelle antreten.

5. keine direkten Zahlungen an die Insolvenzgläubiger.

Sie dürfen während des laufenden Insolvenzverfahrens keine Sonderzahlungen direkt an einzelne Gläubiger bezahlen, sondern müssen alle Zahlungen ausschließlich an den Treuhänder leisten. Von diesem werden sie an die Gläubiger weitergeleitet.

Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungen durch Insolvenzgläubiger unzulässig.

Falls Schuldner während der Wohlverhaltensperiode eine ihrer Obliegenheiten verletzen, kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers vom Insolvenzgericht versagt werden.

Rechtliche Grundlage:


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