Restschuldbefreiung bei der Privatinsolvenz bzw. beim Privatinsolvenzverfahren

Restschuldbefreiung bei der Insolvenz natürlicher Personen

Das Ziel und das Ende eines Insolvenzverfahrens ist für natürliche Personen die Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht.

Sie ermöglicht es, nach einer Wohlverhaltensphase schuldenfrei zu werden.

Sie muss im Insolvenzantrag ausdrücklich beantragt werden.

Alle Forderungen die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, können nach der Restschuldbefreiung von den Gläubigern nicht mehr verlangt oder zwangsweise durchgesetzt werden.

Dauer bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung 

Die Restschuldbefreiung wird spätestens 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt. Sie auch bereits nach nach 3 oder 5 Jahren möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung in nur 3 Jahren ist dann möglich, wenn innerhalb dieses Zeitraums 35 % der Gesamtschulden zuzüglich der Verfahrenskosten bezahlt werden können.

Die Erteilung der Restschuldbefreiung in 5 Jahren ist dann möglich, wenn innerhalb dieses Zeitraums zumindest die Verfahrenskosten bezahlt werden können.

Soweit keine Gläubiger eine Forderung anmeldet, kann die Restschuldbefreiung auch noch früher erteilt werden.

Für die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung muß ein eigener Antrag beim Insolvenzgericht rechtzeitig vor Ablauf der Zeiträume gestellt werden.

 

Versagung der Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn ein Versagungsgrund vorliegt

 

Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung

 

  1. Sie haben in Ihrem Insolvenzantrag vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Hierzu gehört die Nichtangabe von Gläubigern und das Verschweigen von Eigentum
  1. Sie sind innerhalb von 5 Jahren vor dem Insolvenzantrag oder während des laufenden Insolvenzverfahrens wegen Insolvenzstraftaten, insbesondere Bankrott (§§ 283 – 283c StGB) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden
  1. Sie haben innerhalb von 3 Jahren vor dem Insolvenzantrag nachweislich falsche schriftliche Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Banken oder Behörden gemacht, um einen Kredit oder Leistungen zu erhalten 
  1. Sie haben innerhalb von 3 Jahren vor dem Insolvenzantrag neue Schulden gemacht, die als unangemessen angesehen werden müssen, weil sie wirtschaftlich nicht sinnvoll sind oder haben Ihr Vermögen in diesem Zeitraum verschwendet.
  1. Sie haben die Eröffnung Insolvenzverfahrens verzögert, indem Sie Gläubiger von der Stellung eines Antrages abgehalten haben
  1. Sie haben gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter oder Insolvenzgericht verstoßen
  2. Sie haben gegen Ihre Verpflichtung zur Arbeitstätigkeit (Erwerbsobliegenheit § 287b InsO) verstoßen. Hierzu gehört die Verpflichtung sich im Fall der Arbeitslosigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden und sich regelmäßig zu bewerben. Sie müssen im Fall einer Teilzeittätigkeit versuchen, eine Vollzeitanstellung zu finden
  3. Eine Versagung der Restschuldbefreiung ist auch bei Verletzung der Obliegenheiten, die in der Wohlverhaltensphase nach § 295 InsO zu erfüllen sind, möglich.

Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt durch Gerichtsbeschluss. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu

Selbst wenn ein Versagungsgrund besteht, ist es oft möglich, sich mit den Gläubigern, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, außerhalb des Insolvenzverfahrens zu einigen.

Ausnahmen von der Restschuldbefreiung

Am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Damit sind alle Restschulden erlassen.

Ausgenommen sind davon einzelne Verbindlichkeiten

  • aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, insbesondere Straftaten, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte.
  • Hierzu gehören insbesondere rückständige Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen, Forderungen wegen hinterzogener Steuern, Forderungen aus Betrug sowie rückständiger Unterhalt, wenn Sie in der Lage waren, diesen zu bezahlen.
  • aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten,
  • aus zinslosen Darlehen, die zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. 

Solche Schulden können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens trotz erteilter Restschuldbefreiung von den Gläubigern wieder eingefordert und vollstreckt werden.