Die Wohlverhaltensphase oder Wohlverhaltensperiode

Beginn und Dauer der Wohlverhaltensphase

Bei natürlichen Personen schließt sich die Wohlverhaltensphase oder Wohlverhaltensperiode an. Sie beginnt mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens, rechnerisch jedoch ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert sechs Jahre an.

Pflichten bzw. Obliegenheiten des Schuldners während der Wohlverhaltensphase

Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abführen. Nach Ausgleich der gestundeten Verfahrenskosten erfolgt einmal jährlich eine Verteilung an die Gläubiger.

Mit dem Ablauf der·Wohlverhaltensphase erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung.

Darüber hinaus hat er folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

  • Die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit bzw. das Bemühen um eine solche. Zumutbare Tätigkeiten dürfen nicht abgelehnt werden.
  • Die Herausgabe der Hälfte von ererbtem oder im Hinblick auf ein künftiges Erbrecht erlangtem Vermögen an den Insolvenzverwalter.
  • Eine Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht und dem Insolvenzverwalter über einen Wechsel von Wohnsitz und Beschäftigungsstelle sowie über seine Bezüge und sein Vermögen.
  • Die Verpflichtung nur Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen versagt das Gericht die Restschuldbefreiung.

Während der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungen durch Insolvenzgläubiger unzulässig.

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