Die Pfändungsfreiheit von Abfindungen nach der Kündigung

Nach einer Kündigung vom Arbeitgeber ist es in Arbeitswelt mittlerweile üblich, dass man dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt. Problematisch ist, trotz dieser freudigen Nachricht einer Abfindung, aber dann, dass der Betrag wohl gleichzeitig auch zum Begleichen von Schulden genutzt werden muss, wenn sich der ehemaliger Arbeitnehmer in der Insolvenz befindet. Zumindest gehen die meisten in der Insolvenz hiervon aus.

Dieser Ausgangspunkt ist in der Regel aber nicht komplett richtig. Denn die gezahlte Abfindung kann auch der insolventen Person (teilweise) selbst zustehen, ohne dass sie (komplett) gepfändet wird. Dieses ist oft der Fall, wenn nach einer Aufstellung des hypothetischen Gesamteinkommens der sich in der Insolvenz befindlichen Person weniger Geld zur Verfügung steht, als sie bekommen würde, wenn das gesamte Einkommen aus einem laufendem Arbeitslohn bestehen würde. Hierfür muss die Abfindung– da sie regelmäßig nicht wiederkehrend ist – auf eine Monatszahlung heruntergerechnet und mit in das übrigen monatliche Einkommen aus z.B. Arbeitslosengeld und Kindergeld eingerechnet werden. Hieraus ergibt sich unter Schätzung der Dauer bis zu einer Wiedereinstellung der Betrag, welcher trotz Insolvenz nicht von der Abfindung gepfändet werden kann.

Dieses hat zur Folge, dass bei dem Zustandekommen von einer Abfindung oder anderen einmaligen Zahlungen (z.B. Lottogewinne) fast immer ein Antrag in Betracht kommt mit welchem die Einkünfte zusammen betrachtet werden. Hierdurch wird der insolventen Person dann der ihm maximal zustehende Betrag belassen. Sollten Sie sich in der Situation wiederfinden und vor der Frage stehen, ob ihre Abfindung oder einmalige Zahlung gepfändet wird, so ist es Ratsam dieses von einem Anwalt überprüfen zu lassen.