Restschuldbefreiung bei Widerspruch gegen Rechtsgrund der „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“

Freitag, den 20.02.2015 - Das deutsche Insolvenzrecht sieht für Verbraucherinsolvenzen die so genannte Restschuldbefreiung vor. Dies bedeutet, dass nach einem gewissen Zeitraum die Schulden erlassen werden, wenn sich der Schuldner redlich verhält. Diese Phase wird Wohlverhaltensperiode genannt und setzt unter anderem voraus, dass der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich hierum bemüht.

Das deutsche Insolvenzrecht sieht für Verbraucherinsolvenzen die so genannte Restschuldbefreiung vor. Dies bedeutet, dass nach einem gewissen Zeitraum die Schulden erlassen werden, wenn sich der Schuldner redlich verhält. Diese Phase wird Wohlverhaltensperiode genannt und setzt unter anderem voraus, dass der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich hierum bemüht.

Gewisse Forderungen sind jedoch von der Restschuldbefreiung ausgenommen, können also auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und unabhängig von der Restschuldbefreiung weiterhin geltend gemacht werden. Hiervon betroffen sind insbesondere Forderungen, die der Gläubiger infolge einer "vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" des Schuldners erlangt hat (z. Bsp. durch betrügerisches Verhalten).

Will sich der Schuldner hiervor schützen, sollten die Forderungsanmeldungen der Gläubiger gut geprüft und insbesondere darauf geachtet werden, welcher Rechtsgrund für die Forderung angegeben ist. Kommt der Schuldner zu dem Ergebnis, dass eine Forderung nicht aufgrund seiner "vorsätzlich unerlaubten Handlung" entstanden ist, sollte der Schuldner Widerspruch gegen diesen Rechtsgrund einlegen. Trotz der Eintragung des Widerspruchs kann der Gläubiger zwar die Zwangsvollstreckung betreiben, jedoch bewirkt der Widerspruch, dass sich der Schuldner Rechtsbehelfe (Vollstreckungsgegenklage) vorbehält, die ihn vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen schützen können.

BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZB 93/13