Pläne der Bundesregierung zur Abkürzung der Dauer des Privatinsolvenzverfahrens unrealistisch » Pressemitteilung

Mittwoch der 27. Juli 2011, Die Schuldneranwälte, die sich unter der Insolvenz Anwalt 24 EWIV zusammengeschlossen haben, stehen der Abkürzung der Verfahrensdauer auf 3 Jahre so, wie dies vom Bundesjustizministerium beabsichtigt ist, skeptisch gegenüber.

 

Auf dem 8. Deutschen Insolvenzrechtstag in Berlin vom 6. bis 8.4.2011 hat die Bundesjustizministerin erläutert, wie das Ziel der Koalition umgesetzt werden soll, zur Förderung der unternehmerischen Risikobereitschaft die Dauer des Insolvenzverfahrens von sechs auf drei Jahre abzukürzen.

Mittwoch der 27. Juli 2011, Die Schuldneranwälte, die sich unter der Insolvenz Anwalt 24 EWIV zusammengeschlossen haben, stehen der Abkürzung der Verfahrensdauer auf 3 Jahre so, wie dies vom Bundesjustizministerium beabsichtigt ist, skeptisch gegenüber.

Auf dem 8. Deutschen Insolvenzrechtstag in Berlin vom 6. bis 8.4.2011 hat die Bundesjustizministerin erläutert, wie das Ziel der Koalition umgesetzt werden soll, zur Förderung der unternehmerischen Risikobereitschaft die Dauer des Insolvenzverfahrens von sechs auf drei Jahre abzukürzen.

Demnach sollen nur diejenigen Schuldner in den Genuss der Abkürzung kommen, die die Verfahrenskosten bezahlt und   einen Mindestbetrag an ihre Gläubiger bezahlt haben. Eine Quote von 25% wurde in den Raum gestellt.

Hieran üben die Schuldneranwälte unmissverständlich Kritik.

Der Mainzer Rechtsanwalt Frank Beck weist darauf hin, dass Statistiken belegen, dass bei fast allen Privatinsolvenzen praktisch kein Vermögen vorhanden ist, um überhaupt Zahlungen an die Gläubiger zu leisten: „Wir wissen, dass in etwa 75% aller Insolvenzen von Unternehmern, Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden keine Zahlungen an die Gläubiger möglich sind. In den restlichen 25% beträgt die Befriedigungsquote gerade einmal 1,6%“.

Vor diesem Hintergrund sei es nicht sinnvoll, überhaupt darüber nachzudenken, die Erteilung der Restschuldbefreiung von Mindestquoten abhängig zu machen.

„Dieses Modell ist schon in Österreich gescheitert, und hier wird es uns auch nicht weiterhelfen“ sagt Rechtsanwalt Beck

Es sei auch gar nicht zu erkennen, woher der Schuldner das Geld bekommen könne, um nennenswerte Zahlungen an seine Gläubiger zu leisten. Denn er selbst könne es innerhalb der drei Jahre nicht erwirtschafteten, da er sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abliefern müsse. Den Rest brauche er zum Leben.

Selbst wenn er in der Lage sei, eine Mindestquote zu zahlen: „Warum sollte er das tun?“ fragt Rechtsanwalt Beck.

Der Schuldner sei durch das Insolvenzverfahren auch bei einer nur dreijährigen Dauer ohnehin bereits den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Tod gestorben. Wegen der Negativeinträge in der Schufa dauere es zudem selbst nach Erteilung der Restschuldbefreiung dann immer noch bis zu vier Jahre, bis er wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen könne.

Wenn jemand derartige Beträge aufbringen kann, würde er sich eher vor einem Insolvenzverfahren mit den Gläubigern einigen oder nach England gehen.

Überdies würden diejenigen bestraft, die unternehmerische Risiken eingegangen seien oder investiert hätten. „Dieser Personenkreis hat notwendigerweise höhere Schulden als ein Verbraucher. Jede Mindestquote wäre hier Illusion. Dabei soll doch gerade diesem Personenkreis durch die vorzeitige Restschuldbefreiung ein schnellerer Neustart ermöglicht werden“.

Das ganze System sei nicht durchdacht, kritisieren die Anwälte.

Wenn man schon das englische Modell, welches als einziges in Europa redlichen Schuldnern einen schnellen und effizienten Neustart bereits nach einem Jahr ermögliche, nicht übernehmen wolle, so sollte man sich wenigstens ein Vorbild nehmen an der konsequenten Unterscheidung zwischen redlichen und unredlichen Schuldnern.

„Wir wissen doch längst, dass in über 90% der Privatinsolvenzen die Ursache nicht in eigenem Verschulden oder der Unfähigkeit liegt, mit Geld umzugehen, sondern in von außen  hereinbrechenden Veränderungen der Lebensumstände wie Krankheit, Verlust des Arbeitsplatzes, Ehescheidung etc.“ sagt Beck. Dies könne jeden jederzeit treffen.

Ein wesentliches Kriterium für die Abkürzung der Verfahrensdauer in England von drei Jahren auf ein Jahr Anfang des Jahrtausends sei gewesen, dass die damals dreijährige Dauer und die mit ihr einhergehende Stigmatisierung als zu nachteilig für den unternehmerischen Impuls und damit als volkswirtschaftlich schädlich betrachtet wurde.

„Hieran sollten wir uns ein Beispiel nehmen“ sagt Rechtsanwalt Beck „wer nichts Vorwerfbares falsch gemacht hat, soll zum Nutzen aller schnell wieder in die Speichen greifen und Geld in die Kassen spülen können - und redlich ist die große Mehrheit  der Schuldner“.

Weiterführende Informationen:

Rechtsanwalt Frank Beck

Telefon 06131/240999-0