Der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Antrags des Schuldners (Eigenantrag) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Tatsache nicht entgegen, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers (Fremdantrag) mangels Masse abgewiesen wurde.
Dies gilt auch, wenn das Insolvenzgericht in dem früheren Verfahren den Schuldner darüber belehrt hat, dass er einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nur in Verbindung mit einem Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen könnte.
BGH, Beschluss vom 17.07.2014 – IX ZB 86/13