Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden

Samstag, der 16. März 2013, Eingesetzer Erbe muss höchstpersönlich Mitwirken an seiner Ausschlagung des Erbes

 

Die Aufhebung seiner Erbeinsetzung durch den Schuldner unterfällt nicht der lnsolvenzanfechtung, weil es sich dabei um eine höchstpersönliche Entscheidung des Schuldners handelt. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH zur Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen sowie zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Die hierzu entwickelten Grundsätze gelten auch für die Entscheidung eines Schuldners, der Aufhebung eines Erbvertrages zuzustimmen, durch den er zum Erben eingesetzt wird.

Samstag, der 16. März 2013, Eingesetzer Erbe muss höchstpersönlich Mitwirken an seiner Ausschlagung des Erbes

Die Aufhebung seiner Erbeinsetzung durch den Schuldner unterfällt nicht der lnsolvenzanfechtung, weil es sich dabei um eine höchstpersönliche Entscheidung des Schuldners handelt. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH zur Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen sowie zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. Die hierzu entwickelten Grundsätze gelten auch für die Entscheidung eines Schuldners, der Aufhebung eines Erbvertrages zuzustimmen, durch den er zum Erben eingesetzt wird.

Die Grundsätze des erbrechtlichen Erwerbs im Insolvenzverfahren:

  1. Ist der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Vertrages Erbe geworden, fällt der Nachlass bis zur Annahme oder zur Ausschlagung (§§ 1942 ff. BGB) vorläufig in die Masse (§ 1922 I BGB, § 35 InsO). Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich dem Schuldner zu (§ 83 I InsO). Die wirksame Ausschlagung beseitigt den Anfall der Erbschaft von Anfang an (§ 1953 I BGB). Hat der Erbe die Erbschaft aber angenommen, kann er sie gem. § 1943 BGB nicht mehr ausschlagen, es tritt dann hinsichtlich der Erbschaft Vollerwerb ein. Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlass endgültig Bestandteil der Insolvenzmasse.

    Im konkreten Fall wurde das Verfahren an das Landgericht als Beschwerdegericht zurückverwiesen und seitens des BGH vorgegeben, dass das Landgericht zu prüfen haben wird, ob dem Schuldner die Tätigkeit eines angestellten Geschäftsführers eines Lebensmitteleinzelhandels aufgrund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs möglich gewesen wäre und er den für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens zugrunde gelegten Tariflohn hätte verdienen können.Die Ausschlagung einer Erbschaft ist der Insolvenzanfechtung entzogen, selbst wenn der Ausschlagende mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat. Denn die Anfechtung würde im Widerspruch zu der Regelung des § 83 I InsO stehen. Wenn aber die Ausschlagung einer bereits angefallenen Erbschaft nicht anfechtbar ist, kann noch weniger der Erbverzicht (§§ 2346 ff. BGB) anfechtbar sein. Denn der Verzichtende gibt – bezogen auf die Erbenstellung – noch nicht einmal eine vorläufige Rechtsposition auf, sondern nur die Aussicht auf ein künftiges Erbrecht. Aus denselben Gründen begeht der Erbe mit der Erbausschlagung oder dem Erbverzicht auch keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 I Nr. 2 InsO. Ihm droht also auch keine Versagung der Restschuldbefreiung.
  2. Entsprechendes gilt für den Vermächtnisnehmer. Seine Forderung kommt, wenn der Erblasser nicht anderes bestimmt hat, mit dem Erbfall zur Entstehung (§ 2176 BGB) und fällt in die Masse. Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis jedoch auch annehmen oder ausschlagen (§2180 BGB). Auch dieses Recht steht als höchstpersönlichem Recht in seiner Insolvenz allein dem Schuldner zu (§ 83 I InsO). Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist ebenso wenig anfechtbar wie der Verzicht darauf. Auch die Ausschlagung des Vermächtnisses und der Verzicht stellen folgenrichtig keine Obliegenheitsverpflichtung i.S. von § 295 I Nr. 2 InsO dar.
  3. Der Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB) entsteht ebenfalls mit dem Erbfall (§§ 2317 I, 1922 I BGB). Wegen der familiären Verbundenheit zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten ist allein letzterem die Entscheidung darüber vorbehalten, ob der Anspruch gegenüber dem Erben durchgesetzt werden soll. Dieses persönliche Entscheidungsrecht des Schuldners darf nicht durch Anwendung der Anfechtungsvorschriften unterlaufen werden. Deswegen stellt der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase ebenfalls keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar. Auch insoweit droht folglich keine Versagung der Restschuldbefreiung. (Vgl. BGH, Urtl. v. 20.12.2012, IX ZR 56/12 (OLG Hamburg))