Der Begriff des Insolvenzstrafrechts erklärt

Das Insolvenzstrafrecht spielt in der Praxis eine nicht unerhebliche Rolle und deckt letztlich alle strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit Insolvenzen von Unternehmen ab. Es lässt sich daher dem Wirtschaftsstrafrecht zuordnen, auch wenn es keine abschließende Legaldefinition dieses Begriffes des Strafrechts gibt.

Klassische Delikte des Insolvenzstrafrechts sind beispielsweise der Bankrott gemäß § 283 des Strafgesetzbuches (StGB) sowie die Gläubiger- und auch die Schuldnerbegünstigung gemäß §§ 283 c und d StGB sowie die Insolvenzverschleppung gemäß § 15a der Insolvenzordnung (InsO). Zu den Einzelheiten dieser Delikte finden Sie unten stehend weitere Ausführungen.

Es kommt immer wieder vor, dass etwa Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder auch sonstige Manager strafrechtlich in Erscheinung treten und ihnen Delikte des Insolvenzstrafrechts zur Last gelegt werden. Äußerst prominente Beispiele sind die Fälle „Schlecker“ oder auch „Wirecard“.

Nicht zuletzt auch deshalb, weil in den vergangenen Jahren teils Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität eingerichtet wurden, die sich die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität zur Aufgabe gesetzt haben, nimmt die Anzahl der entsprechenden Straftaten in der jüngeren Vergangenheit tendenziell zu. 

Eine Konsequenz dieser Entwicklung ist auch die mit dem Insolvenzstrafrecht einhergehende Komplexität. Umfassende Akten, eine erhebliche Anzahl denkbarer Straftatbestände sowie einzelfallbezogene Fragestellungen führen dazu, dass insbesondere in Strafverfahren des Insolvenzrechts eine Vertretung durch einen erfahrenen Verteidiger unbedingt angezeigt ist. Dieser hat zudem die Möglichkeit, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten einzusehen und sich hierdurch einen sehr genauen Überblick über den jeweiligen Stand des Ermittlungsverfahrens zu verschaffen.


Die Strafbarkeit im Insolvenzstrafrecht

Aber nicht nur hochrangige Manager können Insolvenzstraftaten begehen. Letztlich besteht dieses Risiko für beinahe jeden, der in (verantwortlicher) Position am Wirtschaftsleben teilnimmt (zum Beispiel als Prokurist oder auch Buchhalter). Eine genaue Prüfung des Einzelfalls ist vor diesem Hintergrund immer unumgänglich! Daher sollte auch bei nur dem geringsten Verdacht einer strafbaren Handlung bzw. der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schnellstmöglich auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt zurückgegriffen werden. Auf insolvenzanwalt24.de finden Sie hierzu den richtigen Ansprechpartner sowie schnelle und kompetente Unterstützung.

Zu beachten ist auch, dass bei vielen der Insolvenzstraftaten ein fahrlässiges Verhalten ausreicht, um sich strafbar zu machen. Es bedarf also nicht einmal zwingend eines bewussten und vorsätzlichen Handelns. Insofern ist ganz besondere Obacht geboten und bietet sich nicht selten sogar auch eine präventive Beratung durch einen Insolvenzanwalt an. 

Die häufigsten Straftatbestände im Insolvenzstrafrecht

  • Bankrott

Der Bankrott gemäß § 283 StGB stellt einen häufigen und sehr klassischen Straftatbestand des Insolvenzstrafrechts dar. Es lassen sich im Wesentlichen vier Fallgruppen von Handlungen bilden, die dem Bankrott zuzuordnen sind und die § 283 Abs. 1 StGB aufführt:

  • Scheingeschäfte
  • Verstöße gegen Buchführungs- und/oder Bilanzierungspflichten
  • Geschäfte, die unwirtschaftlich sind
  • Verschiebungen des Vermögens

Letztlich liegt ein Bankrott vor, wenn eine wirtschaftliche Krisensituation gegeben ist und der Täter sich entweder trotz Wissens um die wirtschaftliche Krisensituation selber begünstigt oder auch seinen Gläubigern Nachteile zufügt. Darüber hinaus kann der Straftatbestand des Bankrotts auch dann erfüllt sein, wenn die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch die Handlungen des Täters (s.o.) gezielt herbeigeführt werden. 

  • Insolvenzverschleppung

Auch die Insolvenzverschleppung stellt einen typischen Straftatbestand im Insolvenzstrafrecht dar, der oftmals unterschätzt wird. Es geht dabei darum, dass ein Insolvenzantrag zu spät gestellt wird oder inhaltlich unzulässig ist. Für Einzelunternehmer/innen gibt es diesbezüglich jedoch bestimmte Sonderregelungen, zu denen Ihr Insolvenzanwalt Sie sicher gerne beraten wird.

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass ein Insolvenzantrag dann zu stellen ist, wenn eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung des Unternehmens vorliegen. Einzelheiten hierzu finden sich in § 15a der InsO, wobei die Begriffe der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung in den §§ 17 und 19 InsO definiert sind.

Wichtig zu beachten ist in diesem Kontext auch, dass es zunächst einmal keinen Fristaufschub für die Stellung des Insolvenzantrags gibt. Vielmehr ist dieser unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – zu stellen! 

Details zu etwaigen Ausnahmen (etwa bei positiven Sanierungsaussichten) sind mit Vorsicht zu genießen und im Zweifel ebenfalls von einem Insolvenzanwalt abklären zu lassen.

  • Gläubigerbegünstigung

Der Straftatbestand der Gläubigerbegünstigung ist in § 283c StGB geregelt. Er setzt voraus, dass trotz des Wissens um eine vorliegende Zahlungsunfähigkeit eine Sicherheit oder eine Befriedigung an einen Gläubiger ausgegeben wird, die dieser entweder gar nicht oder zumindest nicht in der Art oder nicht zu der Zeit beanspruchen kann.

Selbstverständlich existieren neben diesen drei beispielhaft dargestellten Straftatbeständen auch noch eine ganze Reihe weiterer Straftaten im Zusammenhang mit dem Insolvenzstrafrecht, zu denen Sie sich bei Bedarf durch einen Experten von insolvenanwalt24.de beraten lassen sollten.


Präventive Maßnahmen im Insolvenzstrafrecht

Neben der Verteidigung im Falle der Einleitung eines Ermittlungserfahrens oder des Verdachts des Vorliegens einer Straftat, finden Sie auf insolvenzanwalt24.de darüber hinaus aber auch die jeweils passende Unterstützung durch einen Anwalt für präventive Beratung.

Gerade Straftaten aus dem Bereich des Wirtschafts- beziehungsweise des Insolvenzstrafrechts lassen sich nicht selten vermeiden, indem frühzeitig geeignete unternehmensinterne Maßnahmen zur Vermeidung solcher Straftaten festgelegt werden.

Hierbei kann es sich beispielsweise um bestimmte Frühwarnsysteme, ein geeignetes Compliance-System oder auch interne Mitarbeiterschulungen handeln, die mit Hilfe eines Rechtsanwalts auf die Beine gestellt werden. Derartige vorbeugende Schritte können dazu beitragen, dass sowohl Sie als auch Ihre Mitarbeiter auf die Fallstricke des Insolvenzstrafrechts hingewiesen werden und dementsprechend gar nicht erst in die Verlegenheit kommen, sich des Verdachts einer Straftat auszusetzen.