Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde verlängert

Das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (CoVInsAG) wurde erwartungsgemäß am 25.09.2020 vom Bundestag beschlossen und tritt nach Verkündung im Bundesgesetzblatt am 01.10.2020 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2020.

Nach § 1 Abs. 2 CoVInsAG heißt es nunmehr zur Aussetzung der strafbewehrten Insolvenzantragspflicht zum Beispiel für Geschäftsführer einer GmbH: Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt. Damit muss der Geschäftsführer einer ab dem 01.10.2020 zahlungsunfähigen GmbH zwingend wieder einen Insolvenzantrag über das Vermögen der GmbH beim Insolvenzgericht innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 15a InsO stellen, um sich nicht wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen.

Die weiteren gesetzlichen Privilegierungen des CoVInsAG (insbesondere Einschränkung der zivilrechtlichen Geschäftsführerhaftung, Insolvenzanfechtung, kein Nachrang für Gesellschafterdarlehen und Haftungsfreistellung von Banken) gelten nach § 2 Abs. 4 CoVInsAG ab 01.10.2020 nur noch, wenn keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Insoweit tritt ab 01.10.2020 eine verschärfte Haftung für die zur Insolvenzantragstellung verpflichteten Organe, Gläubiger und Banken ein, wenn eine Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens eingetreten ist. Hierzu sollte dringend die Beratung zu einem im Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt von diesen Personen aufgenommen werden.