Anfechtung im Verhältnis Unternehmer – Subunternehmer/Lieferant – Auftraggeber

Freitag, den 12.09.2014 - Der Bundesgerichthof hat eine für Häuslebauer, Unternehmer und Subunternehmer bzw. Lieferanten interessante Entscheidung zum Anfechtungsrecht getroffen.

Der Bundesgerichthof hat eine für Häuslebauer, Unternehmer und Subunternehmer bzw. Lieferanten interessante Entscheidung zum Anfechtungsrecht getroffen. 

Der Leitsatz lautet:
Trifft ein zahlungsunfähiger Schuldner (hier: Bauunternehmer) mit seinem Auftraggeber (hier: Bauherrn) und seinem Lieferanten vor der Fälligkeit der nächsten Werklohnrate die Vereinbarung, dass der Kaufpreis für die von dem Lieferanten zu liefernden Bauteile von dem Auftraggeber vor der Lieferung direkt gezahlt werde, kann in der vom Schuldner veranlassten Direktzahlung eine kongruente Deckung liegen und der Schuldner trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit ohne Benachteiligungsvorsatz handeln.

Mit anderen Worten:
Die direkte Zahlung vom Bauherrn an den Werkstofflieferanten ist unter gewissen Umständen nicht anfechtbar und kann daher nicht vom Insolvenzverwalter herausverlangt werden.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Der Bauunternehmer und spätere Insolvenzschuldner stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu einem Baustofflieferanten, der ihm Fenster und Türen für seine Bauobjekte lieferte. Bereits seit Oktober 2010 bestanden erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber diesem Lieferanten; Ratenzahlungs-vereinbarungen wurden nicht eingehalten, versprochene Sicherheiten nicht erbracht. Im Februar 2011 bei einem Zahlungsrückstand von knapp 98,000,- € vereinbarte der Bauunternehmer mit dem Lieferanten und den Bauherren, dass letztere den Kaufpreis für die einzubauenden Fenster und Türen, der eigentlich im Werklohn enthalten war, direkt an den Lieferanten zahlen sollten und diese Werkteile sodann an die Baustellen ausgeliefert werden sollten. Die Zahlungen erfolgten absprachegemäß im März 2011 über insgesamt 33.700,00 €. Nach Gutschrift der Beträge auf ihrem Konto lieferte der Lieferant die bestellten Fenster und Türen aus.

Im April 2011 stellte der Bauunternehmer sodann einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Verfahren wurde im Juli 2011 eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangte klagweise sodann vom Lieferanten die Direktzahlungen der Bauherren im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Auch die Revision blieb ohne Erfolg.

Begründung:
Die direkten Zahlungen der Bauherren an den Lieferanten haben zwar zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO geführt, weil sie die Werklohnforderungen des Bauunternehmers (Schuldner) in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht haben. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt dann vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat und dadurch der Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert wurde.

Eine Verkürzung der Masse kann – wie hier - insbesondere dann eintreten, wenn eine eigentlich dem Schuldner zustehende Forderung durch Zahlung an einen Dritten getilgt wird, weil der Schuldner für die Befriedigung des Zahlungsempfängers einen Vermögensgegenstand aufgibt, der anderenfalls den Gläubigern insgesamt zur Verfügung gestanden hätte. Durch die Zahlungen der Bauherren an den Lieferanten ist die Masse verkürzt worden, weil sie mit Einwilligung des Bauunternehmers erfolgt sind und dadurch die Werklohnforderungen in Höhe der Direktzahlungen erloschen sind.

Die Direktzahlungen der Bauherren an den Lieferanten sind jedoch nicht gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, auch wenn sie im letzten Monat vor Insolvenzantragsstellung erfolgt sind. Denn sie sind als kongruente = wert-/deckungsgleiche Rechtshandlungen anzusehen.

Grundsätzlich ist zwar die Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer oder Lieferanten seines Auftragnehmers sehr wohl eine inkongruente = wert-/deckungsungleiche Leistung und damit anfechtbar. Subunternehmer und Lieferanten haben aufgrund ihres Werkvertrages regelmäßig keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Zahlung des Werklohns oder des Kaufpreises durch den Auftraggeber. Befriedigungen, die nicht in der Art erbracht werden, in der sie vertraglich geschuldet sind, stellen eine inkongruente Deckung im Sinne der obigen Vorschrift dar. Derartige Direktzahlungen sind zudem besonders verdächtig, wenn sie - wie hier - an einen Zahlungsverzug des Auftragnehmers und Käufers und damit typischerweise an dessen Liquiditätsschwierigkeiten anknüpfen.

Doch haben im vorliegenden Fall der Bauunternehmer (Schuldner), der Lieferant und die beteiligten Bauherren in jeweils dreiseitigen Verträgen im Februar 2011 in Abänderung der ursprünglichen Verträge vereinbart, dass für die geschuldeten Baustofflieferungen die Bauherren Direktzahlungen in Höhe des jeweiligen Kaufpreises an den Lieferanten vornehmen und die Fenster und Türen dann ausgeliefert werden sollten. Nach dieser Vereinbarung waren die Direktzahlungen der Bauherren wertgleich.

Auch die Abänderungsvereinbarung selbst ist nicht nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar, weil sie keine Deckungshandlung im Sinne dieser Vorschriften darstellt. Vertragsparteien können den Inhalt ihrer Vereinbarungen noch abändern, wenn sie diese Vereinbarung treffen, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist.

Auch die nachträglichen Vereinbarungen unterfallen nicht der Anfechtung, weil sie die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligt haben. Die Werklohnteilforderungen, die die Schuldnerin durch die späteren Direktzahlungen der Bauherren verlor, waren nämlich im Februar 2011, als die Parteien die jeweiligen Zahlungsmodalitäten änderten, wirtschaftlich wertlos, weil sie nicht durchsetzbar waren. Die Vertragsänderungen machten die verbleibenden Werklohnteilforderungen überhaupt erst werthaltig und benachteiligten die Gläubiger zum Zeitpunkt der Vereinbarung deswegen nicht unmittelbar.

Aus ähnlichen Gründen sind die Abänderungsvereinbarungen auch nicht nach § 133 InsO anfechtbar, weil sie nicht mit einem hierfür erforderlichen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Bauunternehmers (Schuldner) getroffen worden sind.

Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlungen will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Er muss also entweder wissen, dass er neben dem Anfechtungsgegner (hier dem Lieferanten) nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorgestellt, aber in Kauf genommen haben, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen.

Demgegenüber wollte der Bauunternehmer (Schuldner) hier jedoch durch die dreiseitigen Vereinbarungen und die danach unmittelbar nach den Zahlungen zu erfolgenden Auslieferungen der notwendigen Baustoffe erreichen, dass die Bauvorhaben fortgesetzt wurden und sie somit zum Wohle aller Gläubiger den noch ausstehenden Werklohn verdienen konnte.

Ebenso wenig sind die Direktzahlungen der Bauherren anfechtbar. Denn sie stellen sich nach dem bereits Ausgeführten infolge der maßgeblichen dreiseitigen Vereinbarungen aus Februar 2011 als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO über gleichwertige Leistungen dar. Die Fenster und Türen wurden unmittelbar nach Erhalt der Direktzahlungen auf die Baustellen ausgeliefert. Die Direktzahlungen der Bauherren können wegen Fehlens eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Bauunternehmers auch nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13
LG Itzehoe, Entscheidung vom 25.10.2012 - 3 O 320/11 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.10.2013 - 9 U 126/12 -

Fazit:
Tritt im Dreiecksverhältnis zwischen Unternehmer, Subunternehmer/Lieferanten und Auftraggeber im Verlaufe einer Vertragsdurchführung eine Krise bei einer der Vertragsparteien ein und werden daraufhin Vertragsänderungen vereinbart, muss sehr genau geprüft werden, ob etwaige Zahlungen oder Leistungen anderer Art sodann mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen und/oder anfechtbar sind.

Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich!

(Erstellt von Ralf Höfer, Rechtsanwalt)