Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen

Dienstag, den 12.08.2014 - Das Finanzgericht Münster hatte die Frage zu klären, ob eine Aufrechnung eines Steuererstattungsanspruchs, der nach Insolvenzeröffnung entstanden war, mit einer Steuerschuld aus der Zeit vor der Insolvenz zulässig war.

Das Finanzgericht Münster hatte die Frage zu klären, ob eine Aufrechnung eines Steuererstattungsanspruchs, der nach Insolvenzeröffnung entstanden war, mit einer Steuerschuld aus der Zeit vor der Insolvenz zulässig war.

Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der der Auffassung war, dass der Steuererstattungsanspruch an ihn als Insolvenzverwalter auszuzahlen sei.

Der Insolvenzverwalter hatte die selbständige Tätigkeit des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung freigegeben. Nach der Freigabe hat der Schuldner Einkommensteuervorauszahlungen aus seinem insolvenzfreien Vermögen geleistet. Nach Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2010 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2010 auf Null fest, so dass Auszahlung verrechnete das Finanzamt den Erstattungsanspruch mit einer Steuerforderung, die Insolvenzforderung war.

Das Finanzgericht entschied zu Gunsten des Finanzamtes, dass die Aufrechnung zu Recht erfolgt war und der Steuererstattungsanspruch somit durch die Aufrechnung erloschen war.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Freigabe der selbständigen Tätigkeit auch die Steuerforderungen und Steuererstattungsansprüche umfasse, die aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit entstehen. Für die Umsatzsteuer hat der Bundesfinanzhof dies bereits mehrfach entscheiden. Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster gelte für andere Steuerarten nichts anderes.

Hinzu käme in dem vorliegenden Fall, dass die Einkommensteuervorauszahlungen, die zur Steuererstattung führten, allesamt aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners nach der Freigabe geleistet worden waren.

Das Urteil bestätigt einmal mehr, dass die Frage von Steuerschulden für den Neustart mit einer selbständigen Tätigkeit nach der Insolvenzeröffnung ein erhebliches Hindernis darstellen kann.

Urteil des FG Münster vom 27.09.2013, Az. 14 K 1917/12