Pfändungstabelle

Pfändungstabelle mit den pfändbaren Geldbeträgen

Die Pfändungstabelle gibt Aufschluss darüber, welcher Teil vom Nettoeinkommen bei einem in Arbeit stehenden Schuldner gepfändet werden darf. Die sich aus der Pfändungstabelle ergebenden Beträge werden alle zwei Jahre, in der Regel zum 01. Juli, an die prozentuale Erhöhung des aktuellen steuerlichen Grundfreibetrages angepasst. Dabei richten sich die nichtpfändbaren Lohnanteile bzw. Gehaltsanteile, nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) nach der momentanen Höhe des entsprechenden Grundfreibetrags, welcher im Jahr der Anpassung gemäß § 32a EStG gültig ist. Nach den Neuberechnungen werden auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 ZPO (Zivilprozessordnung) die angepassten Freibeträge vom Bundesministerium der Justiz durch die PfändFGBek (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung) im BGBl (Bundesgesetzblatt) bekannt gegeben und in der Pfändungstabelle veröffentlicht.

Die unpfändbaren Einkommensbeträge dienen dem Schuldner und seiner Familie zur Sicherung der Lebenshaltungskosten. Die Freibeträge stellen somit für alle Schuldner den Zugang zum grundrechtlich geschützten Existenzminimum sicher. Durch den sich aus der Pfändungstabelle ergebenden Pfändungsschutz wird vom Gesetzgeber sichergestellt, dass überschuldete Bürger auch bei Zwangsvollstreckungen nicht auf soziale Sicherungssysteme angewiesen sind und ein Leben führen können, welches der Würde des Menschen entspricht.

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Bereinigung der Freibeträge von den der Pfändung entzogenen Einkommensbestandteile

Die Pfändungstabelle informiert über die monatlichen Pfändungsfreibeträge bei laufenden Einkünften, darüber hinaus stellt das Justizministerium auch noch Tabellen für den wöchentlichen oder täglichen Nettolohn zur Verfügung. Mit Hilfe dieser Pfändungstabellen kann ein Schuldner, welcher z. B. eine Insolvenz durchläuft, die von Ihm zu zahlenden Beträge errechnen, welche er während der Wohlverhaltensperiode an die Gläubiger abführen muss. Bevor jedoch der an die Gläubigerseite zu zahlende Betrag errechnet werden kann, muss das pfändbare Arbeitseinkommen noch von den der Pfändung entzogenen Bezügen bereinigt werden. So können vom Nettoeinkommen nach § 850a ZPO in der Regel 50 Prozent von den Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen, Aufwandsentschädigungen sowie von den Überstundenvergütungen und den Zulagen für auswärtige Arbeiten (Auslöse) abgezogen werden, da die Hälfte dieser Einkommensbestandteile nichtpfändbar sind und dem gesetzlichen Pfändungsschutz unterliegen. Diese 50% Regelung gilt zudem auch für das jährliche Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, wobei das Weihnachtsgeld nur bis max. 500 € vor Gläubigerpfändungen geschützt ist.

Berechnung des unpfändbaren Anteils bei Unterhaltsverpflichtungen

Wenn monatliche Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen sind, erhöhen sich die in der Pfändungstabelle aufgelisteten Pfändungsfreibeträge anhand der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, da die Höhe der pfändbaren Beträge abhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ist. Beispielsweise erhöhen sich die unpfändbaren Beträge nach § 1615I oder § 1615n BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wenn der Schuldner oder die Schuldnerin einem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Ehegatten, einem früheren Ehegatten sowie einem Verwandten oder einem Elternteil auf Grund von Unterhaltspflichten monatlich gesetzlichen Unterhalt gewähren muss. Laut § 850c Absatz 1 Satz 2 ZPO steigt der Pfändungsfreibetrag bei einer unterhaltspflichtige Person dann um 404,16 € und bei jeder weiteren unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der unpfändbare Betrag um weitere 225,17 €.

Hinzurechnung der Freibeträge für pfändungsfreie Sozialleistungen

Wiederkehrende Sozialleistungen dienen regelmäßig der Sicherung vom persönlichen Existenzminimum des Schuldners wie auch für die Sicherung vom Lebensunterhalt der zum Schuldnerhaushalt gehörenden Familienangehörigen, weshalb die Pfändbarkeit dieser sozialhilferechtlichen Geldleistungen vom Gesetzgeber stark eingeschränkt wurde. Sollte bspw. einer Schuldnerin aufgrund einer sozialhilferechtlichen Verpflichtung zusätzliche anrechnungsfreie Einkünfte zustehen, was immer dann der Fall ist, wenn von staatlicher Seite monatliches Kindergeld oder Elterngeld sowie Erziehungsgeld und Mutterschaftsgeld gewährt wird, erhöht sich der gesetzlich bestehende Basispfändungsschutz um genau die Höhe dieser nicht der Pfändung unterliegenden Sozialbeiträge. Neben den anrechnungsfreien Freibeträgen für überschuldete Mütter stehen Schuldner in der Regel zudem weiter zweckgebundene Sozialleistungen mit eingeschränkter Pfändbarkeit wie bspw. das Wohngeld zur Verfügung. Welchen Mehraufwand ein Schuldner auf Grund einer Krankheit oder Behinderung geltend machen darf, können Betroffene im Lexikonsbereich Pfändungsfreigrenzen nachlesen.

Hilfe vom Insolvenzanwalt

Die Pfändbarkeit des Einkommens eines Schuldner ist ein komplexes Themenfeld. Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite und klären Ihre offenen Fragen. Finden Sie dazu in unserer Standortübersicht die passende anwaltliche Schuldner- und Insolvenzberatung in Ihrer Nähe.


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