Pfändungsfreigrenzen

Grundfreibetrag für die allein erziehenden Schuldnerin


Die Pfändungsfreigrenzen für in Arbeit stehende Schuldner werden alle zwei Jahre, in der Regel automatisch zum 1. Juli, an die prozentuale Erhöhung des aktuellen steuerlichen Grundfreibetrages angepasst. Dabei richten sich die Beträge zur Berechnung der Pfändungsfreigrenzen, gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz), immer nach der Höhe des momentan entsprechenden steuerlichen Grundfreibetrags, welcher im Jahr der Anpassung, am 1. Januar (Stichtag) nach § 32a EStG gültig ist. Nach jeder Neuberechnung der Pfändungsfreigrenzen werden dann auch die unpfändbaren Pfändungsfreibeträge vom Bundesministerium der Justiz auf Grund des § 850c Abs. 2a Satz 2 ZPO (Zivilprozessordnung) regelmäßig im BGBl (Bundesgesetzblatt) bekannt gegeben und in Form einer Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (PfändFGBek) veröffentlicht.

Die Pfändungsfreigrenzen stellen für jeden Schuldner den grundrechtlichen Zugang zum geschützten Existenzminimum sicher. Durch den sich aus den Pfändungsfreigrenzen ergebenden Pfändungsschutz wird vom Gesetzgeber sichergestellt, dass überschuldete Personen auch bei Zwangsvollstreckungen nicht auf die sozialen Sicherungssysteme der staatlichen Organe angewiesen sind und die Betroffenen ein Leben führen können, welches der Würde des Menschen entspricht.

Nachdem der sich aus den Pfändungsfreigrenzen ergebende Pfändungsschutz vom Bundesministerium der Justiz letztmals am 1. Juli des Jahres 2011 angepasst wurde, erfolgte im Rahmen der 2013er Pfändungsfreigrenzenverordnung wieder eine Erhöhung für das unpfändbare Einkommen, wobei der maßgebliche Grundfreibetrag des unpfändbaren Einkommens um 1,57 Prozent angehoben wurde. Die aktuellen Pfändungsfreigrenzen sind nun vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 gültig und ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 26. März 2013. Eine erneute Anpassung der Pfändungsfreigrenzen an den steuerlichen Grundfreibetrag erfolgt nach § 850c Abs. 1/2 Satz 2 ZPO erst wieder frühestens zum 01. Juli 2015. Die unpfändbaren Beiträge, welche sich aus den Pfändungsfreigrenzen ergeben, beziehen sich auf das sogenannte bereinigte Einkommen und sind abhängig von bestehenden Verpflichtungen und Ansprüchen.

Bereinigung der Lohnpfändungsgrenzen für das Arbeitseinkommen


Gemäß der 2013er Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung beträgt der monatliche Grundfreibetrag für den unpfändbaren Lohn aktuell 1.045,04 Euro, somit sind jegliche Arbeitseinkommen unpfändbar, welche im Monat weniger als 1.045,04 Euro betragen. Die maßgeblichen Lohnpfändungsgrenzen für das Arbeitseinkommen richten sich dabei nach dem bereinigten Nettolohn bzw. Nettogehalt des Schuldners, weshalb das bereinigte Arbeitseinkommen meist nicht mit dem steuerlichen Nettoeinkommen identisch ist. So können gemäß § 850a ZPO vom steuerlichen Nettoeinkommen in der Regel 50 Prozent vom jährlichen Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld abgezogen werden, da die Hälfte dieser Zusatzeinkommen nichtpfändbar sind und dem gesetzlichen Pfändungsschutz unterliegen. Die 50 Prozent Regelung für unpfändbare Lohnanteile bzw. Gehaltsanteile gilt zudem auch für Überstundenvergütungen, Gefahrenzulagen, Erschwerniszulagen, Aufwandsentschädigungen sowie für Zulagen für auswärtige Beschäftigungen (Auslöse) und Studienbeihilfen. Sobald das bereinigte Nettoeinkommen vom Schuldner ermittelt wurde, kann dieser in unserer Pfändungstabelle nachlesen, welcher Teil des Arbeitseinkommens nichtpfändbar ist.

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Höhere Pfändungsfreigrenzen bei Unterhaltsverpflichtungen


Die Pfändungsfreigrenzen unterliegen immer auch einer Berücksichtigung von bestehenden Unterhaltsverpflichtungen, wenn vom Schuldner monatliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. So erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen für das Arbeitseinkommen laut § 1615I oder § 1615n BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wenn Schuldner auf Grund von gesetzlichen Unterhaltspflichten einem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner sowie einem Verwandten oder einem Elternteil Unterhalt gewähren müssen. Dabei steigt gemäß § 850c Absatz 1 Satz 2 ZPO der Pfändungsfreibetrag um 393,30 Euro, wenn eine unterhaltspflichtige Person vorhanden ist. Jede weitere unterhaltspflichtige Person sorgt für eine zusätzliche Steigerung des unpfändbaren Arbeitseinkommens um 219,12 Euro. Beispielsweise steigt das unpfändbare Arbeitseinkommen bei einem Schuldner mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem (früheren) Lebenspartner auf 1.438,34 Euro. Bei einem Schuldner mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem (früheren) Ehegatten und einem Kind steigen die unpfändbaren Lohnbeträge auf 1.657,46 Euro (bei zwei Kinder auf 1.876,58 Euro, drei Kinder auf 2.095,70 Euro und bei vier Kinder auf 2.314,82 Euro). Nachfolgend ein Anschauungsbeispiel anhand einer allein erziehenden Schuldnerin mit drei Kindern:

Berechnungsbeispiel (Unterhaltsfreibeträge) für eine Schuldnerin mit drei Kindern:

1.045,04 €

Erster Freibetrag in derzeitiger Höhe von 393,30 € für das erste Kind

393,30 €

Zweiter Freibetrag in derzeitiger Höhe von 219,12 € für das zweite Kind

219,12 €

Dritter Freibetrag in derzeitiger Höhe von 219,12 € für das dritte Kind

219,12 €

Monatliche Pfändungsfreigrenze der Schuldnerin

1.876,58 €

Nichtpfändbarer Freibetrag bei Kindergeld bzw. Kindergeldansprüche


Sollte sich die Lebenssituation eines Schuldners dahingehend ändern, das dem Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zusätzliche unpfändbare Einkünfte (Sozialleistungen) zustehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn dem Pfändungsschuldner von staatlicher Seite monatliches Kindergeld gewährt wird, erhöht sich der gesetzlich bestehende Basispfändungsschutz um genau die Höhe dieser Einkünfte, sofern kein Kind, für das die staatliche Leistung empfangen wird, eigene Forderungsansprüche geltend macht. Der erhöhte Freibetrag wird dabei anhand der Kindergeldansprüche von den im Haushalt des Pfändungsschuldners lebenden Kinder berechnet. Der nichtpfändbare Freibetrag beträgt seit dem Jahr 2010 für das erste und zweite Kind jeweils 184,00 Euro, für das dritte Kind 190,00 Euro und für jedes weitere im Haushalt lebende Kind 215,00 Euro. Nachfolgend die erhöhte Pfändungsfreigrenze für eine alleinstehende Schuldnerin mit Kinder, anhand des oben begonnenen Berechnungsbeispiels:

Berechnungsbeispiel (Kinderfreibeträge) für eine Schuldnerin mit drei Kindern:

1.045,04 €

Freibetrag für die drei Kinder aufgrund des Unterhaltgesetzes

831,54 €

Zwischensumme monatliche Pfändungsfreigrenze der Schuldnerin

1.876,58 €

Erster Kindergeldanspruch in derzeitiger Höhe von 184,00 € für das erste Kind

184,00 €

Zweiter Kindergeldanspruch in derzeitiger Höhe von 184,00 € für das zweite Kind

184,00 €

Dritter Kindergeldanspruch in derzeitiger Höhe von 190,00 € für das dritte Kind

190,00 €

Pfandfreier monatlicher Freibetrag für die Schuldnerin

2.434,58 €

Erhöhung vom Pfändungsfreibetrag bei gesundheitsbedingten Mehraufwand


Sollte sich die Lebenssituation eines Schuldners auf Grund einer Krankheit verschlechtern, kann unter bestimmten Voraussetzungen der daraus entstehende gesundheitsbedingte Mehraufwand geltend gemacht werden. Betroffene Schuldner können dann beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Anhebung der Pfändungsfreigrenze stellen. Hierfür ist eine sozialhilferechtliche Bedarfsbescheinigung notwendig, welche grundsätzlich bei dem zuständigen Insolvenzgericht, zuzüglich der Kopien der Pfändungsbeschlüsse und Überweisungsbeschlüsse sowie der Kopien über die aufgeschlüsselten Lebensunterhaltskosten, eingereicht werden muss. Zu den im Rahmen des § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I (Sozialgesetzbuch) unpfändbaren Sozialleistungen, welche auf den Ausgleich des durch einen Gesundheitsschaden oder Körperschaden bedingten Mehraufwand gerichtet sind, gehören unter anderem das Pflegegeld, die Pflegezulage, die Schwerverletztenzulage, die Schwerstbeschädigtenzulage sowie die Hilfen und Beihilfen für schwerbehinderte Menschen. Zudem können Kranke, Genesende, Behinderte sowie von einer Krankheit oder einer Behinderung bedrohte Schuldner auch die Kosten für eine kostenaufwändige Ernährung, welche aus medizinischen Gründen von einem Arzt angeordnet wurde, in der Bedarfsbescheinigung geltend machen. Voraussetzung hierfür ist ein ärztliches Attest. Die Ansprüche, welche sich aus dem Mehraufwand ergeben, können zum Teil stark variieren, da die Leistungen nach Landesrecht geregelt sind. Folgend eine Freibetragsberechnung für eine in Bayern lebende Schuldnerin mit drei Kindern, ein Kind mit Behinderung:

Berechnungsbeispiel (Mehraufwendungen) für eine Schuldnerin mit drei Kindern, ein Kind davon Blind und mit Behinderung:

1.045,04 €

Freibetrag für die drei Kinder aufgrund des Unterhaltgesetzes

831,54 €

Freibetrag für die drei Kinder aufgrund des Kindergeldanspruches

558,00 €

Zwischensumme monatliche Pfändungsfreigrenze der Schuldnerin

2.434,58 €

Pflegegeld (Pflegestufe II) in derzeitiger Höhe von 440,00 € für das behinderte Kind

440,00 €

Blindengeld (BayBlindG) in derzeitiger Höhe von 359,00 € für das behinderte Kind

359,00 €

Gesamter monatlicher Pfändungsfreibetrag für die Schuldnerin

3.233,58 €

Rechtswirksamer Auszahlungsanspruch und Kontopfändungsschutz

Damit ein überschuldeter Kontoinhaber rechtswirksam und unbürokratisch auf den unpfändbaren Freibetrag seiner Einkünfte zugreifen kann, ist es notwendig, dass dieser betroffene Kontoinhaber sein Girokonto von der Hausbank in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lässt. Das sogenannte P-Konto sichert den Auszahlungsanspruch des Schuldners auf den unpfändbaren Freibetrag und ermöglicht dem Schuldner, trotz einer Zwangsvollstreckung, weiterhin am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Da der vom Gesetzgeber beschlossene automatische Kontopfändungsschutz nicht von der Zahlung eines gesonderten Entgelts abhängig gemacht werden darf, fallen für das Pfändungsschutzkonto auch nur die allgemein üblichen Kontoführungspreise an. Nachfolgend finden Betroffene ausführliche Informationen zum Pfändungsschutzkonto.

Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze auf Antrag eines Gläubigers

Ob die gesetzlich geregelte Pfändungsfreigrenze auf Gläubigerantrag herabgesetzt werden darf, können interessierte Leser in Kürze auf dieser Seite unseres Lexikons erfahren ...

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