Wenn Sie nicht innerhalb von drei Wochen, nachdem Sie die fälligen Schulden der GmbH nicht bezahlen können, Insolvenzantrag stellen, dann sind Sie wegen Insolvenzverschleppung dran.Im Falle einer Insolvenzverschleppung haften Sie auch persönlich für alle Ausgaben, die Sie noch für die GmbH getätigt haben. Dies kann sich zu stattlichen Beträgen summieren. Schließen Sie noch Geschäfte ab und können dann keine Zahlung mehr leisten, dann riskieren Sie ein Betrugsverfahren.
Und achten Sie darauf, dass Sie vorrangig die Krankenkassenbeiträge Ihrer Mitarbeiter abführen. Sie machen sich andernfalls wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar. Notfalls leisten Sie die Zahlung zweckgebunden auf die Arbeitnehmeranteile Ihrer Mitarbeiter.
Sie sollten auch wissen, dass Sie sich strafbar machen, selbst wenn Ihre Mitarbeiter gar keinen Lohn von Ihnen erhalten haben. Und persönlich haften Sie dann auch noch für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile Ihrer Mitarbeiter.
Haben Sie die Bilanz der GmbH bis zum 30.06. vorliegen ? Falls nicht, dann machen Sie sich strafbar. Im Falle einer Insolvenz der GmbH muss die Bilanz nämlich spätestens zu diesem Termin erstellt sein. Es ist völlig unerheblich, ob Sie Fristverlängerung beim Finanzamt haben oder Ihr Steuerberater völlig überlastet ist. Hierfür hat ein Staatsanwalt kein Verständnis.
Mein Name ist Hans Müller. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht in Nürnberg. Ich berate Sie, wenn es Ihrer GmbH nicht mehr gut. Ich will verhindern, dass Ihnen als Geschäftsführer strafrechtliche Konsequenzen drohen. Denn jede Insolvenzakte einer GmbH oder UG geht automatisch an die Staatsanwaltschaft.