Risiken für den Geschäftsführer trotz Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen COVID 19

Der Gesetzgeber hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Kapitalgesellschaften nochmals unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30.04.2021 verlängert. Der Geschäftsführer einer GmbH muss sich allerdings bewusst sein, dass die Verlängerung nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt!

Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Kapitalgesellschaften:

  1. Die Insolvenzreife, also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss pandemiebedingt sein. Keinesfalls darf die Insolvenzreife bereits zum 31.12.2019 bestanden haben. Es gilt zwar eine Vermutung, dass die Insolvenzreife pandemiebedingt ist. Allerdings kann diese Vermutung natürlich auch widerlegt werden.
  2. Der Geschäftsführer muss im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID 19 Pandemie gestellt haben.
  3. Die Erlangung der Hilfeleistung darf nicht offensichtlich aussichtlos sein.
  4. Die erlangte  Hilfeleistung darf für die Beseitigung der Insolvenzreife nicht unzureichend sein. Dies bedeutet, dass trotz dieser staatlichen Hilfen kein Insolvenzgrund mehr bestehen darf.

Ist auch nur eine der vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, kann dies für den Geschäftsführer gravierende Folgen haben:

  1. Der Geschäftsführer macht sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Die Insolvenzantragspflicht beträgt bei Zahlungsunfähigkeit  3 Wochen, bei Überschuldung 6 Wochen. Es kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
  2. Der Geschäftsführer haftet persönlich für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt hat. Dies kann in der Regel existenzvernichtend für den Geschäftsführer sein.
  3. Es kann sich auch gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft eine Schadenersatzpflicht ergeben.
  4. Eine persönliche Haftung ergibt sich auch für die nicht abgeführte Lohnsteuer der Arbeitnehmer.
  5. Die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge führt ebenfalls zur Haftung des Geschäftsführers. Besonders gefährlich ist die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, da hier neben der zivilrechtlichen Haftung des Geschäftsführers strafrechtliche Konsequenzen drohen.
  6. Eine Strafbarkeit kann sich auch ergeben, wenn im Falle der Insolvenz die Bilanz des Vorjahres nicht bis zum 30.06. erstellt worden ist.
  7. Das Risiko eines Eingehungsbetruges gegenüber Gläubigern steht gleichfalls  im Raum.

Es ist also durchaus trügerisch, auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zu vertrauen. Die Folgen für den Geschäftsführer können strafrechtlich und zivilrechtlich fatal und existenzvernichtend sein.

Eine insolvenzrechtliche Beratung  durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist ratsam. Die Rechtsanwälte der Mitgliedskanzleien von Insolvenz Anwalt 24 haben die notwendige Fachkompetenz.