Nochmals Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bis 30.04.2021 für bestimmte Unternehmen

Erst im Dezember 2020 war durch Artikel 10 Nummer 1 und 2 des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) bis 31.01.2021 verlängert worden.

Danach ist derzeit noch die Insolvenzantragspflicht für jene Unternehmen ausgesetzt, bei denen die Krise pandemiebedingt eingetreten ist, diese nicht zahlungsunfähig sind oder berechtigt erwarten können, dass die beantragten staatlichen Hilfen ausgezahlt werden. Es muss des Weiteren eine reale Aussicht auf erfolgreiche Unternehmenstätigkeit nach Beendigung der pandemiebedingten Einschränkungen besteht (positive Fortsetzungsprognose). Gleichzeitig sind einige Anfechtungsrechte und andere insolvenzrechtliche Folgen bis 31.01.2021 ausgesetzt.

Die Bundesregierung hat nun in einer Pressemitteilung vom 20.01.2021 (https://www.bmjv.de/DE/News/Aktuelles/Pressemitteilungen/pressemitteilungen_node.html) angekündigt, diese Frist unter bestimmten Voraussetzungen nochmals bis 30.04.2021 zu verlängern. Die Gesetzesänderung soll am 01.02.2021 in Kraft treten.

Durch die bis 30.04.2021 ausgesetzte Insolvenzantragspflicht sollen insbesondere noch jene Unternehmen unterstützt werden, welche einen Anspruch auf Leistungen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen besitzen deren Auszahlung aber noch offen ist. Die Corona-Hilfen müssen bis spätestens zum 28. Februar 2021 beantragt sein und durch diese die Aussicht bestehen, die Insolvenzreife zu beseitigen. Die weiteren Details der gesetzlichen Regelung werden erst mit Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag nächste Woche feststehen.

Unternehmen, bei denen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen, sollten im Zweifel nicht mehr zögern, eine Insolvenzberatung in Anspruch zu nehmen. Denn bei unzulässigen Abwarten mit einem Insolvenzantrag droht bei juristischen Personen ab 01.02.2021 wieder die strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung der Geschäftsleitung, wie vor Inkrafttreten des COVInsAG.

Für Verbraucher ist die nochmals verlängerte Insolvenzantragspflicht hingegen nicht von Bedeutung.

Einzelunternehmer, bei denen es an den vorstehend beschriebenen Voraussetzungen fehlt, und Verbraucher können die seit 01.01.2021 geltende abgekürzte Frist von 3 Jahren zur Erlangung der Restschuldbefreiung nutzen, um nach diesem Zeitraum schuldenfrei zu sein.