Durch die Gesetzesänderungen werden auch Insolvenzanträge von Gläubigern eingeschränkt. In § 3 COVInsAG heißt es hierzu:
„Bei zwischen dem 28. März 2020 und dem 28. Juni 2020 gestellten Gläubigerinsolvenzanträgen setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020 vorlag.“
Gläubiger können demnach nur noch in solchen Fällen einen Insolvenzantrag stellen, in denen sie glaubhaft machen können, dass der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorlag. Gläubigeranträge für Unternehmen, bei denen die Insolvenzreife aufgrund der Corona-Krise erst nach dem 01.März 2020 eingetreten ist, führen demnach zeitweise – nämlich bis zum 28. Juni 2020 – nicht mehr zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Sollten Sie dennoch mit einem Gläubigerantrag konfrontiert sein, lassen Sie keine wertvolle Zeit vergehen. Lassen Sie sich fachkundig beraten, um den Gläubigerantrag zu bekämpfen und Ihr Unternehmen vor einem Insolvenzverfahren zu bewahren.