Insolvenzantragspflicht zeitweise ausgesetzt

Die Bundesregierung hat nunmehr auch in insolvenzrechtlicher Hinsicht auf die Auswirkungen der Corona-Krise reagiert und das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht eingebracht. Dieses wurde durch den Bundestag am 25. März 2020 und durch den Bundesrat am 27. März 2020 angenommen und ist bereits in Kraft getreten. Hierin enthalten ist auch das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz– COVInsAG), welches die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in §1 wie folgt normiert:

„Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.“

Hierdurch wird Geschäftsleitern von Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, eine echte Sanierungsmöglichkeit eröffnet. Diese müssen vorübergehend nicht mehr die Drei-Wochen-Frist für die Stellung eines Insolvenzantrages beachten und laufen nicht Gefahr persönlich in strafrechtliche oder haftungsrechtliche Probleme zu fallen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die eingetretene Zahlungsunfähigkeit tatsächlich Folge der Corona-Pandemie ist. Hier ist absehbar, dass sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben werden.

Wir beraten Sie in dieser Krisensituation und zeigen Ihnen Mittel und Wege, um Ihr Unternehmen vor der Insolvenz zu bewahren.