Fortbestehen einer Zwangssicherungshypothek trotz erteilter Restschuldbefreiung

Der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2020 eine für Immobilieneigentümer interessante Entscheidung getroffen hinsichtlich des Fortbestehens einer Zwangssicherungshypothek trotz erteilter Restschuldbefreiung.

In Fällen der Insolvenz ist es eher die Regel als die Ausnahme, dass sich unter den Gläubigern auch der Fiskus, spricht das Finanzamt befindet. Nicht selten kommt es vor, dass wegen fälliger Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, die vom Schuldner nicht gezahlt werden können, das Finanzamt eine Zwangshypothek auf die Wohnimmobilien des Schuldners eintragen lässt, sofern er eine solche denn im Eigentum hat. Das geschieht oftmals schon weit vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Kommt es dann tatsächlich zu einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners/Grundstückseigentümers, nimmt das Finanzamt als Gläubiger daran teil und meldet seine entsprechenden Forderungen an. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird dem Schuldner sodann in aller Regel Restschuldbefreiung erteilt, d.h. dass er von den gegen ihn gerichteten Forderungen befreit wird. Das gilt dann selbstverständlich auch für die Steuerforderungen des Finanzamtes.

Fraglich bleibt, ob sich damit auch die vom Finanzamt veranlasste Zwangshypothek erledigt hat. Vom Grundsatz her verhält es sich so, dass eine Hypothek mit dem Bestehen der dadurch gesicherten Forderung steht oder fällt. Der Jurist nennt das den Grundsatz der Akzessorietät. Mit anderen Worten: Erlischt die Forderung, erlischt die Hypothek! Der Grundstückseigentümer kann also grundsätzlich bei Erlöschen der Forderung vom Hypothekengläubiger verlangen, auf die Hypothek zu verzichten und/oder eine Löschungsbewilligung zu erteilen. Man sollte meinen, das gelte auch im Falle der Erteilung der Restschuldbefreiung.

Dieses Prinzip gilt hinsichtlich der Restschuldbefreiung aber tatsächlich nicht. Der Leitsatz des Urteils des Bundesgerichtshofes lautet:

„Die Restschuldbefreiung begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung hinsichtlich einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Zwangshypothek“, (BGH, Urteil vom 10.12.2020).

Die Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch liegen bei Erteilung der Restschuldbefreiung nicht vor.
Im Insolvenzverfahren berechtigt die Hypothek zu einer abgesonderten Befriedigung (§ 49 InsO). Es handelt sich insoweit also um eine bevorrechtigten, nicht um eine einfache Insolvenzforderung. Die grundsätzlich geltende Einrede dahingehend, dass mit dem Untergang der Forderung auch die Hypothek untergeht, gilt im Insolvenzfall daher gerade nicht. In diesen Fällen soll die Sicherung als solche zum Tragen kommen, die Hypothek also gerade den Ausfall der Forderung kompensieren. Die Hypothek bleibt von der Restschuldbefreiung unberührt. Der Eigentümer hat daher die Zwangsvollstreckung aus der Hypothek in das belastete Grundstück zu dulden, ohne sich auf die mangelnde Durchsetzbarkeit der gesicherten Forderung berufen zu können.

Der rechtliche Hintergrund ist folgender: Die Restschuldbefreiung dient dazu, den Schuldner von seinen Verbindlichkeiten zu befreien. Das bedeutet jedoch nicht, dass die betroffenen Forderungen erlöschen. Sie sind für den Gläubiger nur nicht mehr durchsetzbar. Sie wären aber nach wie vor für den Schuldner erfüllbar, ohne dass im Falle einer etwaigen Erfüllung etwas zurückgefordert werden könnte.

Erlischt die gesicherte Forderung mit der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht, so erlischt folglich auch nicht die Hypothek. Es ergibt sich daraus mithin kein Anspruch auf Löschung gegenüber dem Hypothekengläubiger. Vielmehr berechtigt sie den Hypothekengläubiger zur so genannten abgesonderten Befriedigung aus dem belasteten Grundstück.

Sollten Sie als Schuldner und Grundstückseigentümer von einer Insolvenz betroffen sein und droht Ihnen gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung in Ihre Wohnimmobilie, so lassen sich von uns beraten. In vielen Fällen gelingt es durch entsprechende Verhandlungen mit den Hypothekengläubigern dem Schuldner die Wohnimmobilie zu erhalten.