Energiepreispauschale: pfändbar oder nicht?

Die Bundesregierung hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 für Arbeitnehmer, Selbständige und Gewerbetreibende eine Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € beschlossen. Der Anspruch besteht ab dem 01.09.2022. Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuerpflicht. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale grundsätzlich von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. Selbständige erhalten die Pauschale über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Da der Gesetzgeber einen ausdrücklichen Pfändungsschutz für die Energiepreispauschale nicht geregelt hat (wie zum Beispiel für Pflegeberufe bei der sog. Coronasonderprämie), stellt sich Frage, ob Gläubiger oder der Insolvenzverwalter des Schuldners die Energiepreispauschale pfänden lassen können bzw. ob diese dem Insolvenzbeschlag unterliegt und vom Arbeitgeber bei der Berechnung des pfändbaren Lohns des Schuldners berücksichtigt werden muss.

Das Bundesfinanzministerium sieht die Energiepreispauschale nicht von einer Lohnpfändung oder insolvenzrechtlichen Lohnabtretung bzw. Insolvenzbeschlag umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung als Arbeitslohn sei insoweit unbeachtlich.

Dies schließt nach den ersten Gerichtsentscheidungen eine Pfändbarkeit der Energiepreispauschale aber nicht aus, da diese als laufende Geldleistung zusammen mit dem Arbeitslohn pfändbar sein kann.

Auch die Annahme einer pfändungsgeschützten Aufwandsentschädigung und/oder Erschwerniszulage wird nach den ersten Gerichtsentscheidungen und der wohl überwiegenden Meinung der Experten nicht anerkannt. Dasselbe gilt für eine Unpfändbarkeit wegen Zweckbindung der Energiepreispauschale, da die Pauschale frei einsetzbar auch auf die sonstigen Kosten der Lebensführung ausbezahlt wird. Hier existieren aber Gegenstimmen, die eine Unpfändbarkeit wegen Zweckbindung annehmen. Möglich bleibt aber ein Antrag des Schuldners bei Gericht auf Vollstreckungsschutz wegen unbilliger Härte.

Auch wenn das eigene Rechtsempfinden für eine Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale sprechen sollte, lässt die aktuelle Gesetzeslage eine solche nicht zu. Der Gesetzgeber sollte kurzfristig für eine Klarstellung sorgen. Als betroffener Schuldner und/oder Arbeitgeber sollten Sie einen Fachanwalt für Insolvenzrecht befragen.