Die Einigung mit den Gläubigern zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens

Vielen zahlungsunfähigen Verbrauchern ist nicht bewusst, dass sie ein Insolvenzverfahren unter Umständen leichter vermeiden können, als sie glauben. Dabei sind sich alle Fachleute weitgehend einig, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zwar keine Katastrophe mehr darstellt, jedoch Nachteile mit sich bringt, die sich möglicherweise vermeiden lassen.

Hierzu zählen z. B. die noch drei Jahre nach beendetem Insolvenzverfahren andauernde Speicherung von Daten über das Insolvenzverfahren bei der SCHUFA sowie die Mitteilung des Insolvenzverwalters an den Vermieter bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Daher sollte jeder Schuldner ernsthaft überlegen und von einem Fachmann für Insolvenzrecht prüfen lassen, ob sich ein Insolvenzverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vermeiden lässt.

2. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

Aus § 304 Insolvenzordnung (InsO) folgt, dass alle natürlichen Personen, die als Angestellte arbeiten, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern erfolglos versucht haben müssen, bevor sie einen Insolvenzantrag erfolgreich stellen können.

Gleiches gilt für ehemalige Selbständige, die nicht mehr als 19 Gläubiger haben und deren Verbindlichkeiten nicht aus Arbeitsverhältnissen stammen. Auch diese müssen einen solchen Einigungsversuch unternehmen, bevor ein Insolvenzverfahren vom zuständigen Insolvenzgericht eröffnet wird. Für alle diese Personen gelten zwingend die Regeln für das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren, § 304 ff InsO.

Im Umkehrschluss heißt dies, dass alle aktuell Selbständigen und, unter den oben genannten Voraussetzungen, ehemalige Selbständige, keinen solchen Versuch unternehmen müssen. Diese können also unmittelbar einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Für diese Personen kann nur ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden.

Selbstverständlich steht auch den Selbständigen die Möglichkeit offen, vor Beantragung eines Regelinsolvenzverfahrens eine Einigung mit den Gläubigern zu versuchen, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden.

Dabei bedarf es eines Zahlungsangebots an die Gläubiger. Im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss der Verbraucher ein sogenanntes außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen. Dabei muss zwingend allen Gläubigern ein Vergleichsangebot zur Regulierung der Schulden zugestellt werden. Diesen Vergleichsvorschlag kann der Verbraucher nicht selbst wirksam seinen Gläubigern unterbreiten.

Vielmehr muss dies von einer „geeigneten Stelle“ gem. § 305 I S. 1 InsO erledigt werden. Hierzu gehören z. B. die Rechtsanwälte von Insolvenzanwalt24.

Am Erfolgversprechendsten sind dabei Angebote einer Einmalzahlung an jeden Gläubiger.

Von monatlichen langfristigen Ratenzahlungen ist abzuraten. Leider kommt es vor, dass der Schuldner beispielsweise die beiden letzten Raten nicht mehr bezahlen kann, da er krank geworden ist, oder aus anderen Gründen seinen Arbeitsplatz verliert. In der Regel folgt aus dem Einigungsvertrag, dass in einem solchen Fall die ursprünglichen Forderungen der Gläubiger wieder vollständig aufleben und nicht mehr nur der noch fehlende geringe Restbetrag des Vergleichs geschuldet ist.

Damit wäre der Sinn der gesamten Einigung verloren gegangen, da die gewünschte Befreiung von allen Verbindlichkeiten nicht erreicht werden konnte.

Ein mit einer Einmalzahlung erfüllte Einigung hat den riesigen Vorteil, dass der Schuldner nach Zahlungseingang der vereinbarten Summe bei den Gläubigern, mit sofortiger Wirkung von seinen Verbindlichkeiten befreit ist. Im Rahmen der Vereinbarung sollte auch darauf geachtet werden, dass die Gläubiger verpflichtet werden, den Auskunfteien/Detekteien wie der SCHUFA, unverzüglich Erledigungserklärungen abzugeben, um eine zeitnahe Löschung der negativen Einträge zu erreichen. Damit ist der gewünschte wirtschaftliche Neustart viel schneller möglich, als es nach Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens der Fall ist.

Selbstverständlich ist hierfür Voraussetzung, dass der zahlungsunfähige Schuldner einen Geldbetrag zur Verfügung erhält, z. B. aus dem Familien- oder Freundeskreis, damit er ein solches Angebot über eine geeignete Stelle den Gläubigern überhaupt unterbreiten kann.

3. Chancen auf eine Einigung

Welcher Vergleichsbetrag die Gläubiger dazu bringen könnte, das Vergleichsangebot anzunehmen, hängt von vielen Faktoren ab und muss individuell mit dem beratenden Rechtsanwalt besprochen werden.

Wichtig ist, dass der angebotene Betrag zumindest geeignet erscheint, mehr als die Hälfte der Gläubiger, die mehr als die Hälfte der Gesamtverbindlichkeiten auf sich vereinen, zu einer Zustimmung zum Vergleichsvorschlag zu bewegen.

Zwar ist der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert, wenn auch nur ein einziger Gläubiger nicht zustimmt.

Hat jedoch die Mehrheit der Gläubiger mit über 50% der Gesamtverbindlichkeiten dem Vergleich zugestimmt, so kann, über die gerichtliche Zustimmungsersetzung gem. § 309 InsO, das Insolvenzverfahren im Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans noch verhindert werden.

Zu dieser, bei Verbrauchern häufig unbekannten Möglichkeit ein Insolvenzverfahren zu vermeiden, wird es einen weiteren Artikel auf diesem Portal geben.

 

4. Vergleichsverhandlungen der Selbständigen

Wie einleitend dargestellt, können Selbständige und manche ehemals Selbständigen nicht das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren durchlaufen. Damit entfällt die Möglichkeit, dass aktuell Selbständige über einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und über die Regelung des § 309 InsO zu einer (teilweise erzwungenen) vergleichsweisen Einigung mit den Gläubigern kommen, wenn nicht alle Gläubiger zustimmen.

Dennoch kann es sich auch für die Selbständigen lohnen, den Gläubigern einen außergerichtlichen Schuldenregulierungsvorschlag zu unterbreiten, da es durchaus vorkommt, dass sich alle Gläubiger mit einer Quote von sogar unter 15 % einverstanden erklären.

Der Grund für das auf den ersten Blick überraschend große Entgegenkommen der Gläubiger in manchen Verfahren ist recht einfach.

Es liegt daran, dass viele Gläubiger nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit gar keinen Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter rechnen und daher lieber geringe Vergleichszahlungen des Schuldners akzeptieren. Außerdem ist die Aussicht, eine Akte mit sofortiger Wirkung schließen zu können, durchaus verlockend.

Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, wer die Gläubiger und wie viele sie sind. Die erfahrenen Rechtsanwälte von Insolvenzanwalt24 helfen Ihnen dabei zu erkennen, bei welchen Gläubigern welcher Regulierungsvorschlag Aussicht auf Erfolg hat.

 

5. Was können Sie tun?

Überprüfen Sie bereits im Vorfeld, ob und welchen Betrag Sie für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan anbieten können. Abhängig von der Höhe der Verbindlichkeiten, sind schon Vergleiche mit den Gläubigern geschlossen worden, die 10% der Gesamtverbindlichkeiten nicht wesentlich überschreiten. Suchen Sie sich dann einen Rechtsanwalt, der sich ernsthaft darum bemüht, die Gläubiger von den Vorteilen einer solchen außergerichtlichen Einigung im Vergleich zu einem Insolvenzverfahren zu überzeugen.

Die Anwälte von Insolvenzanwalt24.de stehen Ihnen hierfür bundesweit zur Verfügung.

Rechtsanwalt
Carsten Köbisch