Corona – wie beuge ich einer Insolvenz vor? Aussicht auf verbesserte Sanierungsmöglichkeiten durch das StaRUG

Verbesserte Möglichkeiten der frühzeitigen Restrukturierung und Sanierung: Das Coronavirus hat viele frühere Gewissheiten auf den Kopf gestellt. Bisher als sicher geltende Geschäftsmodelle sind nun riskant geworden. Auf den ersten Lockdown unserer Wirtschaft im Frühjahr folgt nun ein weiterer „Lockdown light“. Wie es danach weitergeht ist ungewiss. Eine umfassende Restrukturierung ganzer Branchen scheint unvermeidbar, um sich die Zukunftsfähigkeit zu erhalten.

Daher trifft es sich gut, dass der Gesetzgeber den Unternehmerinnen und Unternehmern voraussichtlich ab dem 01.01.2021 mit dem StaRUG ein alternatives und neues Sanierungsinstrument zur Verfügung stellt. Eine Sanierung kann jetzt, wenn außergerichtliche Bemühungen keinen Erfolg versprechen, nicht nur über den Weg eines Regelinsolvenzverfahrens oder über eine, nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommende Eigenverwaltung unternommen werden. Das aktuelle Gesetzesvorhaben eines neuen Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) bietet einen gerichtlichen Werkzeugkasten zum Zweck einer Restrukturierung des Unternehmens mit Hilfe des Gerichtes ohne die, mit einer Regelinsolvenz leider nach wie vor manchmal einhergehenden Stigmatisierung in der Öffentlichkeit an, da hier öffentliche Bekanntmachungen im Wesentlichen nur auf Antrag der Unternehmerin, bzw. des Unternehmers erfolgen.

Auch ohne gerichtliche Beteiligung kann Schuldner direkt mit den Gläubigern im Rahmen eines sog. Restrukturierungsplanes eine Sanierung verhandeln, wobei eine ¾ Mehrheit in jeder Gläubigergruppe grundsätzlich zu erzielen ist. Daneben ist es ist vorgesehen, dass nach Anzeige einer Restrukturierungssache gegenüber einem neu geschaffenen sog. „Restrukturierungsgericht“ gemäß § 44 StaRUG die Insolvenzantragspflicht der Unternehmerin/ des Unternehmers nach § 15 a InsO vorerst ruht. Darüber hinaus ruhen im Rahmen eines sog. Moratorium auch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen.

Es folgt sodann ein außergerichtlicher Sanierungsprozess, der im Wesentlichen durch die Geschäftsleiterin/ den Geschäftsleiter des Unternehmens selbst durchgeführt wird. Zur Unterstützung kann die Geschäftsleiterin/der Geschäftsleiter den Antrag bei Gericht stellen, eine(n) sog. Sanierungsmoderator zu bestellen, welche(r) in Verhandlungen mit den Gläubigern eintritt, um einen Sanierungsvergleich vorzubereiten.

Sofern diese Maßnahme nicht zu einer Sanierung führt, hat das Unternehmen die Möglichkeit, sich im Anschluss über einen Restrukturierungsplan zu sanieren. Insofern kann durch das Restrukturierungsgericht zur weiteren Unterstützung ein(e) Restrukturierungsbeauftragte(r) eingesetzt werden. Insofern bestehen, aufgrund von, im Vergleich zum Insolvenzplan veränderten Mehrheitserfordernissen weitergehende Möglichkeiten, einzelne obstruierende Gläubiger bei der Abstimmung über den Restrukturierungsplan zu überstimmen. Der, mit der entsprechenden Mehrheit, angenommene Plan ist dann für alle Planbetroffene verbindlich.

Außerdem kann im Rahmen der gerichtlichen Restrukturierungsmaßnahme durch das Restrukturierungsgericht in abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse wie Miete, Leasing, Lizenzverträge sowie Lieferverträge und anderes eingegriffen werden, um diese Verträge im Sinne des zu restrukturierenden Unternehmens anzupassen.

Der Gesetzesentwurf enthält darüber hinaus Vorschriften über die Vertragsbeendigung (Erfüllungswahlrecht) gegenseitiger, beiderseitig nicht oder nicht vollständig erfüllter Verträge. Schließlich sieht das StaRUG ein sog. Moratorium, also die Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen und eine Vollstreckungssperre sogar bei Aussonderungsrechten des Gläubigers als Stabilisierungsinstrument vor. Als weiteres Instrument ist eine Verwertungssperre insbesondere der Kreditgeber vorgesehen. Einzig in Arbeitnehmerrechte kann im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens  nicht eingegriffen werden.

Das Gesetz wird aller Voraussicht nach dem Jahreswechsel in Kraft treten und eine neue Ära der Sanierung von Unternehmen begründen. Zu beachten ist aber, dass dieses neue Sanierungs- und Restrukturierungsinstrument nur für Unternehmen vorgesehen ist, die von Zahlungsunfähigkeit lediglich bedroht sind. Zahlungsunfähigkeit darf also noch nicht eingetreten sein. Insofern ist es wichtig zu wissen, dass entgegen einer weit verbreiteten Ansicht und gegen den allgemeinen Sprachgebrauch Zahlungsunfähigkeit nicht erst dann anzunehmen ist, wenn man überhaupt nichts mehr zahlen kann, sondern bereits, wenn man mehr als 10 % der fälligen Verbindlichkeiten länger, als drei Wochen nicht zahlen kann.

Umso wichtiger ist es daher, sich künftig, bei bestehenden Liquiditätsengpässen frühzeitig über bestehende Sanierungs- und Restrukturierungsmöglichkeiten beraten zu lassen.

Bei Fragen hierzu zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren.