Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre
Inhalt der Gesetzesänderung ist es, dass Schuldner in Deutschland alle ihre Verbindlichkeiten bereits nach drei Jahren verlieren und ein neues, schuldenfreies Leben beginnen können. Die Verkürzung auf drei Jahre macht die Insolvenz für viele Personen zur besten Möglichkeit, sich der Schulden sicher zu entledigen.
Die bisherige Regelung, die Restschuldbefreiung erst nach 6 Jahren zu erteilen und nur unter besonderen Umständen das Verfahren auf 5 bzw. in extrem seltenen Fällen auf 3 Jahre zu verkürzen, wird damit hinfällig. Jede natürliche Person hat ab sofort die Möglichkeit, von ihren Verbindlichkeiten gegenüber Gläubiger bereits nach drei Jahren befreit zu werden.
Die erfreuliche neue Regelung gilt für alle natürlichen Personen, also Privatpersonen, Selbständige, ehemals Selbständige, Arbeitslose, Rentner etc.
Sie können ab sofort den Insolvenzantrag mit der verkürzten Zeit stellen und dabei von der verkürzten Restschuldbefreiungsfrist profitieren.
Die Neuregelung gilt bereits für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren.
Für alle Verfahren die vor dem 01.10.2020 begonnen worden sind gibt es eine Verkürzung:
17.12.2019 16.01.2020 5 Jahre, 7 Monate
17.01.2020 16.02.2020 5 Jahre, 6 Monate
17.02.2020 16.032020 5 Jahre, 5 Monate
17.03.2020 16.04.2020 5 Jahre, 4 Monate
17.04.2020 16.05.2020 5 Jahre, 3 Monate
17.05.2020 16.06.2020 5 Jahre, 2 Monate
17.06.2020 16.07.2020 5 Jahre, 1 Monat
17.07.2020 16.08.2020 5 Jahre
17.08.2020 16.09.2020 4 Jahre, 11 Monate
17.09.2020 30.09.2020 4 Jahre, 10 Monate
Vor dem Hintergrund der immer noch andauernden Coronapandemie, die viele Menschen in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hat und noch bringen wird, ist die Gesetzesänderung begrüßenswert. Die nun erlassenen Regelungen eröffnen Verbrauchern und Unternehmern einen schnelleren und effizienteren wirtschaftlichen Neuanfang, als das nach der bisherigen Rechtslage möglich war.
Lassen Sie sich jetzt beraten und beginnen Sie ihr Insolvenzverfahren!