Zahlungsunfähigkeit

Die Zahlungsunfähigkeit ist der allgemeine Insolvenzeröffnungsgrund.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner unfähig ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Geringfügige oder kurzfristige Liquiditätslücken lassen noch nicht auf eine  eingetretene Zahlungsunfähigkeit schließen.

Auf Antrag des Schuldners sieht die Insolvenzordnung allerdings bereits die Möglichkeit einer Verfahrenseröffnung bei drohender Zahlungsunfähigkeit vor. Dieses Recht besitzen die Gläubiger nicht.

Bei einer juristischen Person (z. B. GmbH, Unternehmergesellschaft, AG, eingetragener Verein) führt die Zahlungsunfähigkeit zur Pflicht für die organschaftlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer, Vorstand) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, einen Insolvenzeröffnungsantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Unterbleibt der Antrag, kann dies strafrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen haben.

Vgl. drohende Zahlungsunfähigkeit

Rechtliche Grundlage:


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