Versicherung an Eides Statt bzw. eidesstattliche Versicherung

Mit dem Abgeben einer Versicherung an Eides Statt (oder eidesstattlichen Versicherung) bekräftigt derjenige, der diese Versicherung abgibt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht.

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht anordnen, dass der Schuldner die Wahrhaftigkeit seiner Aussagen untermauert, indem er dahingehend die eidesstattliche Versicherung abgeben muss.

Bei dem Abgeben einer falschen eidesstattlichen Versicherung macht er sich strafbar nach § 156 Strafgesetzbuch (StGB) und kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden.

Bei einer gerichtlichen Anordnung ist der Schuldner verpflichtet eine Versicherung an Eides statt abzugeben. Im Falle einer Weigerung kann er vom Insolvenzrichter in Beugehaft genommen werden.

Rechtliche Grundlage:


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