Verbraucherinsolvenz oder Privatinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz oder auch Privatinsolvenz ist das Insolvenzverfahren für nicht selbständige Privatpersonen und unter bestimmten Voraussetzung ehemals Selbständigen.

Für ehemalige Selbständige und Gewerbetreibende ist das Verbraucherinsolvenzverfahren dann anwendbar, wenn weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind und keine Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Zu solchen Schulden gehören neben Lohnforderungen, insbesondere rückständige Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur Berufsgenossenschaft für ehemalige Angestellte.

Es ist ein, gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren, vereinfachtes Kleinverfahren.

Laut Insolvenzordnung wird die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nur dann gewährt, wenn der Schuldner nachweist, dass er innerhalb der vorangegangenen 6 Monate eine Schuldenregulierung auf der Grundlage eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans mit seinen Gläubigern versucht hat und dieser gescheitert ist.

Die Durchführung dieses Versuchs muß von einer geeigneten Stelle oder Person, z.B. Rechtsanwälten oder behördlich anerkannten Schuldnerberatungsstellen bestätigt werden.

Vgl. Insolvenzverfahren (allgemein)


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