Pfändbarkeit von Kraftfahrzeugen wie PKWs

Das Kraftfahrzeug des Insolvenzschuldners ist als Vermögenswert Teil der Insolvenzmasse, § 35 InsO.

Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass das Fahrzeug gemäß § 36 Abs. 1 InsO i. V. m. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht pfändbar ist.

 

Nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gilt eine Sache als unpfändbar, wenn sie für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit benötigt werden. Dies ist bei einem PKW der Fall, wenn der Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den vereinbarten Arbeitszeiten nicht erreichbar ist oder wenn für die Erwerbstätigkeit selbst die Nutzung des PKW erforderlich ist (z. B. für Kundenbesuche, Lieferfahrten etc.)

Ist das Fahrzeug entsprechend werthaltig, kommt eine Austauschpfändung gemäß § 811 a ZPO in Betracht. Der Insolvenzverwalter muss dann bei Verwertung ein Ersatzfahrzeug stellen.


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