Insolvenzreife

Definition der Insolvenzreife

Die Insolvenzreife ist erreicht, sobald einer der Insolvenzgründe wie Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Das Vorliegen der Insolvenzreife bedarf zunächst einer eingehenden Prüfung.

Überprüfung einer möglichen Insolvenzreife

Nach dem Urteil des BGH vom 27.03.2012 muss der Geschäftsführer einer GmbH sich bei Anzeichen für eine mögliche Insolvenzreife unverzüglich von einer fachlich qualifizierten Person informieren sowie beraten lassen. Dies muss unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen geschehen. Insofern der Geschäftsführer selbst über die notwendigen Kenntnisse der Vermögenslage besitzt, ist keine Beratung notwendig.

Folgen der Insolvenzreife

Kann der Geschäftsführer bei Feststellung der Insolvenzreife kein zusätzliches Kapital beschaffen, hat er die Pflicht, ordnungsgemäß einen Insolvenzantrag innerhalb von drei Wochen zu stellen. Dies gilt auch, wenn bereits ein Gläubigerantrag gestellt wurde. Bei nicht rechtzeitiger Antragsstellung, macht sich der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung strafbar. In gewissen Fällen wie beispielsweise Steuerschulden kann der Geschäftsführer sogar mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden.

Stecken Sie in finanziellen Schwierigkeiten?

Wir helfen Ihnen weiter! Wir verfügen über ein bundesweites Netz von kompetenten Insolvenzanwälten und Schuldnerberatern.Finden Sie in unserer Standortübersicht die passende anwaltliche Beratung rund um Sanierung und Insolvenz in Ihrer Region.


Zurück zur Liste