Fortführung der Selbstständigkeit trotz Insolvenz

Viele Unternehmer glauben, dass ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens endet und stehen damit vor einer ungewissen Zukunft.

Zum Glück ist dies nicht der Fall! Sie haben die Chance zum Neubeginn ohne Schulden.

Gerne beraten wir Sie dazu auch persönlich unter der kostenlosen Rufnummer 0800 90 20 900.

Es gibt unter anderem folgende Möglichkeiten, die in jedem Einzelfall zu prüfen sind:

Fortführung des Betriebes

Neugründung eines Einzelunternehmens

Neugründung einer Unternehmergesellschaft (UG), der Mini-GmbH

1. Fortführung des Betriebes

Sie führen Ihren bisherigen Betrieb fort und lassen sich Ihre selbstständige Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter freigeben. Dies bedeutet, dass Ihr Betrieb nicht in die Insolvenzmasse fällt und der Insolvenzverwalter keine Mitspracherechte hat.

Allerdings müssen Sie beachten, dass Sie in der Regel Ihr vorhandenes Betriebsvermögen vom Insolvenzverwalter abkaufen müssen. Hier sind aber oft Preise zu vereinbaren, die deutlich unter den Verkehrswerten liegen. Meist ist Insolvenzverwaltern an einer solchen schnellen Lösung gelegen.

2. Neugründung eines Einzelunternehmens

Sie gründen einen neuen Betrieb. Dies ist durchaus auch als Einzelfirma auf Ihren Namen möglich. Der Insolvenzverwalter muss nur die Freigabeerklärung abgeben wie bei der Betriebsfortführung. Sie können gut verdienen, ohne dass Sie alles abgeben müssen. Die Pfändungsfreigrenzen zählen für Sie nicht. Sie müssen nur das an den Insolvenzverwalter bezahlen, was Sie im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses abführen müssten. Der unternehmerische Erfolg kommt finanziell somit Ihnen zugute.

3. Neugründung einer Unternehmergesellschaft bzw. Mini-GmbH

Kein Mindeststammkapital – Gründung ab 1 € möglich!

Falls Sie wenig Kapital aufbringen können – was meist die Regel darstellt –, empfiehlt sich die Gründung einer UG (Unternehmergesellschaft), der so genannten „Mini-GmbH“. Die Gründungskosten sind äußerst gering und es wird kein Mindeststammkapital wie bei der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) benötigt.

Schutz des Privatvermögens durch Haftungsbeschränkung

Ansonsten hat die Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) bis auf wenige Ausnahmen dieselben Eigenschaften, wie eine GmbH. So besitzt die Unternehmergesellschaft wie die GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person) und ist haftungsbeschränkt, was zum Schutz Ihres Privatvermögens beiträgt.

Die Flucht in die Limited (Ltd.), eine britische Kapitalgesellschaft, ist nicht mehr notwendig.

Gewährleistung der Insolvenzsicherheit

Gesellschafter sollten Sie allerdings zunächst nicht sein, da der Gesellschaftsanteil sonst in die Insolvenzmasse fällt und der Insolvenzverwalter ein Mitspracherecht bekommt. Als Gesellschafter bieten sich aber die Ehefrau, Kinder oder Personen Ihres Vertrauens an, mit denen Sie aber gleichzeitig interne Regelungen treffen sollten.

Geschäftsführer der neuen Unternehmergesellschaft können Sie selbst sein, so dass Sie nach außen hin als Unternehmer weiterhin auftreten können. Die Gesellschafter bleiben im Hintergrund.

Wir beraten Sie gerne ausführlich zu Ihren Möglichkeiten im Bezug auf die Fortführung Ihrer Selbstständigkeit. Gemeinsam finden wir den richtigen Weg für Sie und helfen bei der Legung des Grundsteins Ihrer beruflichen Zukunft.

Sie erreichen uns unter der kostenlosen Rufnummer 0800 90 20 900.

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

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Verstehen Sie die Insolvenz auch als Chance zum beruflichen Neustart. Die Praxis zeigt, dass viele gescheiterte Unternehmer gestärkt aus der Insolvenz hervorgehen und beim zweiten Versuch meist deutlich erfolgreicher sind.