Alles Wissenswerte über den Schufa-Eintrag und die Schufa-Auskunft während des Insolvenzverfahrens

Fast jeder hat schon einmal etwas von der Schufa gehört, doch viele wissen nicht, was sich tatsächlich dahinter verbirgt und welche Daten von der Schufa gespeichert werden. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen – insbesondere die Auswirkungen auf das Verbraucherinsolvenzverfahren - für Sie zusammengefasst.

Was verbirgt sich hinter der Schufa und worin liegt Ihre Aufgabe?

Die Schufa Holding AG oder auch „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ ist ein privatwirtschaftliches Unternehmen, welches von den Unternehmen des kreditgebenden Sektors getragen wird.

Anteilseigner der SCHUFA:

Der Name „Schufa“ wurde aus der ehemaligen Bezeichnung "Schutzgemeinschaft für Absatzfinanzierung" abgeleitet, welche auf die Ursprünge in den zwanziger Jahren zurückgeht.

Unternehmenszweck und Tätigkeiten der Schufa

Die Aufgabe der Schufa liegt darin, ihre Vertragspartner vor Forderungsausfällen zu bewahren. Möchte also beispielsweise ein Verbraucher ein Darlehen bei einer Bank aufnehmen, holt sich das Kreditinstitut zunächst Auskünfte über die Bonität des Antragstellers bei der Schufa ein. Anhand dieser Daten über die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers entscheidet das Kreditinstitut über die Vergabe des Kredits.

Gespeicherte Daten bei der Schufa

Laut eigener Veröffentlichung aus dem Jahr 2019 hatte die Schufa einen damaligen Datenbestand über 67,7 Millionen Personen mit insgesamt 943 Millionen gespeicherten Einzeldaten. Dies entspricht einer Erfassung von ca. drei Vierteln der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland.

Neben einigen personenbezogenen Daten wie Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, aktuellen und früheren Anschriften speichert die Schufa insbesondere kreditrelevante Daten.

Folgende kreditrelevante Informationen befinden sich im SCHUFA-Eintrag:

  • Kredit- oder Leasingverträge mit Betrag und Laufzeit sowie eventueller vorzeitiger Erledigung
  • Eröffnung von Girokonten
  • Ausgegebene Kreditkarten
  • Einrichtung eines Telekommunikationskontos
  • Kundenkonten des Handels und Versandhandels
  • Forderungen, die fällig, angemahnt und nicht bestritten sind
  • Forderungen nach gerichtlicher Entscheidung und deren Erledigung
  • Missbrauch eines Giro- oder Kreditkontos nach Nutzungsverbot
  • Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bzw. der Vermögensauskunft
  • Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung bzw. der Vermögensauskunft
  • Beantragung bzw. Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens
  • Abweisung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

Die Höhe des jeweiligen Einkommens sowie die Höhe des Kontostandes dürfen nicht gespeichert werden.

Die Schufa-Auskunft. Wer bekommt welche Daten zu sehen?

Die kompletten Informationen sehen nur Sie. Jeder Verbraucher hat auch das Recht auf Selbstauskunft bzw. Eigenauskunft bei der Schufa. Ein entsprechender Antrag muss bei der Schufa gestellt werden.

Seit dem 01. April 2010 hat jeder Bürger die Möglichkeit, eine kostenlose Eigenauskunft pro Jahr bei der Schufa einzuholen und damit zu überprüfen, welche Daten über ihn gespeichert sind. Sollten diese Daten fehlerhaft sein, besteht ein Anspruch auf deren Berichtigung.

Eine kostenlose Schufa Selbstauskunft pro Jahr können Sie schriftlich über das Bestellformular Datenübersicht nach § 34 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) der Schufa bestellen.

Darüber hinaus erhalten berechtigte Unternehmen Informationen, die für eine Vertragsentscheidung relevant sind. So sehen Banken und Sparkassen beispielsweise, ob Sie bereits ein Girokonto haben, Inhaber einer Kreditkarte sind oder einen Hypothekenkredit aufgenommen haben. Sie sehen auch positive Informationen aus anderen Branchen, Informationen zu nicht vertragsgerechtem Verhalten und Informationen über eventuelle Abfragen des Schufa-Profils innerhalb der letzten zehn Tage vor der Schufa-Auskunft.

Löschung der Schufa Daten. Was wird wann gelöscht?

Negative Vermerke im Schufa-Eintrag haben eine einschneidende Auswirkung auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Für Betroffene bedeutet das, dass sie von vielen Bereichen des Konsumlebens (wie z. B. den Abschluss eines Mobilfunkvertrages) buchstäblich abgeschnitten werden. Dies ändert sich erst wieder nach der Löschung der negativen Merkmale.

Die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten beträgt jeweils drei Jahre taggenau nach deren Erledigung.

Davon abweichend werden zum Beispiel gelöscht:

  • Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten taggenau
  • Informationen über störungsfreie Vertragsdaten über Konten, die ohne die damit begründete Forderung dokumentiert werden (zum Beispiel Girokonten, Kreditkarten, Telekommunikationskonten oder Energiekonten), Informationen über Verträge, bei denen die Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist (zum Beispiel Pfändungsschutzkonten, Basiskonten) sowie Bürgschaften und Handelskonten, die kreditorisch geführt werden, unmittelbar nach Bekanntgabe der Beendigung.
  • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach drei Jahren taggenau, jedoch vorzeitig, wenn der SCHUFA eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird
  • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung. In besonders gelagerten Einzelfällen kann auch abweichend eine frühere Löschung erfolgen.
  • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung taggenau nach drei Jahren
  • Personenbezogene Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

 

Anmerkung: Inhalt zu Löschungsfristen von www.schufa.de