Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll bis zum 31.12.2020 verlängert werden.

Verlängerung aber nur für überschuldete Unternehmen beabsichtigt!

Diese Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur für Unternehmen gelten, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung über den 30.09.2020 einbezogen werden.

Die Aussetzung der Antragspflicht läuft zum 30. September 2020 aus. Sie soll nun bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden, aber nur für überschuldete Unternehmen. Der Gesetzentwurf soll nach der Befassung im Kabinett von den Koalitionsfraktionen vom 02.09.2020 in den Bundestag eingebracht und dort zügig behandelt werden.

Sollten Unternehmen ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen können und eine Zahlungsfähigkeit bis zum 30.09.2020 nicht hergestellt werden können, sollte dringend die Beratung zu einem im Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalt gesucht werden.