Bei juristischen Personen kann die Überschuldung ein Eröffnungsgrund für ein Regelinsolvenzverfahren sein und zur Insolvenzantragspflicht für die Organe der juristischen Person führen.
Sie liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht mehr ausreicht um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Hierzu ist ein aktueller Vermögensstatus zu erstellen nach insolvenzrechtlichen Maßstäben.
Eine bestehende Überschuldung führt nur dann nicht zur Insolvenzantragspflicht, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist.
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