Restschuldbefreiung bei der Regelinsolvenz bzw. beim Regelinsolvenzverfahren

Am Ende des Regelinsolvenzverfahrens kündigt das Gericht durch Beschluss die beantragte Restschuldbefreiung an, wenn im Schlusstermin kein Gläubiger Versagungsgründe glaubhaft macht.

Gründe zur Versagung der Restschuldbefreiung

Versagungsgründe liegen vor, wenn ein Schuldner

wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde,

  • in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtig oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  • in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erhalten hat oder diese versagt worden ist,
  • im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
  • während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
  • in den mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Ausnahmen von der Restschuldbefreiung

Am Ende der Wohlverhaltensperiode erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Damit sind alle Restschulden erlassen.

Ausgenommen sind davon Verbindlichkeiten

  • aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte,
  • aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten,
  • aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Zahlung der Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens

Erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist der Schuldner zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. Allerdings nur dann, wenn er zu diesem Zeitpunkt bzw. innerhalb der nächsten vier Jahre dazu in der Lage ist. Im günstigsten Fall muss der Schuldner die Verfahrenskosten nie ausgleichen und wird ohne jede Zahlung an Gläubiger und Gericht schuldenfrei.