GmbH Insolvenz bzw. Insolvenzverfahren für GmbHs

Das Insolvenzverfahren juristischer Personen des Privatrechts

Auch bei einer GmbH-Insolvenz ist das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden. Da die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) jedoch eine juristische Person ist und selbst die Rechtsfähigkeit besitzt, gelten einige Besonderheiten gegenüber dem „normalen“ Regelinsolvenzverfahren für Selbständige und Freiberufler.

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer GmbH

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann durch den GmbH Geschäftsführer oder auch einen Gläubiger gestellt werden, wenn dieser eine Forderung gegenüber der GmbH besitzt und seine Forderung, als auch den Eröffnungsgrund glaubhaft belegt.

Pflichten des GmbH-Geschäftsführers – Gefahr der Insolvenzverschleppung

Bei einer GmbH ist der Geschäftsführer bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung gesetzlich verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, aber spätestens drei Wochen nach deren Eintritt Insolvenzantrag zu stellen.

Bei Verletzung dieser Pflicht liegt der Tatbestand der Insolvenzverschleppung vor, was in Deutschland eine Straftat darstellt und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe wird bestraft werden kann.

Wir empfehlen Ihnen deshalb sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen um diese Gefahr im Vorfeld zu verhindern.

Keine Restschuldbefreiung bei einer GmbH-Insolvenz

Der größte Unterschied zum „normalen“ Regelinsolvenzverfahren besteht bei dem Insolvenzverfahren einer GmbH darin, dass die GmbH keine Restschuldbefreiung erlangen kann. Diese wird nur dann gewährt, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist. Damit steht sie nur Selbstständigen, Freiberuflern und Privatpersonen zu.

Andere juristische Personen des Privatrechts

Für andere juristische Personen des Privatrechts wie der AG (Aktiengesellschaft), der Genossenschaft sowie dem Verein gelten diese Bestimmungen entsprechend. An Stelle des Geschäftsführers tragen dort die Vorstandsmitglieder die entsprechenden Pflichten.