Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens

Die Insolvenzordnung sieht zwei Verfahrenarten vor, das Regelinsolvenzverfahren für wirtschaftlich selbständige Personen sowie das Verbraucherinsolvenzverfahren für Privatpersonen.

Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens

Im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer Regelinsolvenz umgehend beim Insolvenzgericht gestellt werden. Es besteht hier also nicht die Verpflichtung ein vorheriges außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen.

Zur Verfahrenseröffnung kommt es allerdings nur dann, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag mangels Masse abgewiesen. Eine Restschuldbefreiung kann dann nicht erfolgen.

Natürliche Personen können jedoch einen Stundungsantrag für die Kosten des Verfahrens stellen. Wird dieser Antrag bewilligt, kann es auch bei einkommens- und vermögenslosen Schuldnern zur Verfahrenseröffnung und damit der Chance auf die Erlangung der Restschuldbefreiung kommen.

Insolvenzverwalter bei der Regelinsolvenz

Gibt das Insolvenzgericht dem Insolvenzantrag statt, erlässt es den Eröffnungsbeschluss und leitet das Insolvenzverfahren ein. Bereits mit dem Eröffnungsbeschluss bestimmt das Gericht einen Insolvenzverwalter.

Dieser prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. des Schuldnerunternehmens und mögliche Sanierungschancen.

Gläubigerversammlung – Das wichtigste Organ im Regelinsolvenzverfahren

Anschließend entscheidet die Gläubigerversammlung über den Fortgang des Verfahrens. Sie legt insbesondere fest, ob das Unternehmen mithilfe einer Sanierung erhalten werden, oder das Vermögen verwertet und an die Gläubiger verteilt werden soll.

Verwertung des Vermögens

Während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode (siehe weiter unten) muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen und Vermögen zur Verfügung stellen. Die Höhe des pfändbaren Einkommens orientiert sich im wesentlichen an den Pfändungsvorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere den dort genannten Pfändungsfreigrenzen. In Zweifelsfällen entscheidet das Insolvenzgericht.

Bei Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit erfolgt die Verwertung der Insolvenzmasse, bis die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind. Es erfolgt in der Regel kein Rückgriff auf das Privatvermögen der Gesellschafter.

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Nach der Schlussverteilung des Vermögens hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren wieder auf. Für juristische Personen des Privatrechts wie z. B. die GmbH ist das Verfahren an dieser Stelle beendet und die Gesellschaft wird von Amts wegen gelöscht.

Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung

Bei natürlichen Personen schließt sich noch die Wohlverhaltensphase mit dem Ziel der Erlangung der Restschuldbefreiung an.

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