Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO

Donnerstag, der 14. Februar 2013, Genaue Vorgaben des Bundesgerichtshofs um eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht zu gefährden

 

Gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO haben Schuldner ein Verzeichnis über die Gläubiger und die jeweilige Forderung zu erstellen und vorzulegen. Wird dies nicht getan, kann die Restschuldbefreiung versagt werden.

Donnerstag, der 14. Februar 2013, Genaue Vorgaben des Bundesgerichtshofs um eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht zu gefährden

Gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO haben Schuldner ein Verzeichnis über die Gläubiger und die jeweilige Forderung zu erstellen und vorzulegen. Wird dies nicht getan, kann die Restschuldbefreiung versagt werden.

Der Versagungsgrund setzt nicht voraus, dass die falschen oder unvollständigen Angaben im Gläubigerverzeichnis zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben. Es reicht aus, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden.

Dies wird vom Bundesgerichtshof angenommen, wenn der Gläubiger einer Insolvenzforderung nicht im Verzeichnis aufgeführt ist, weil dadurch seine Teilnahme am Verfahren in Frage gestellt wird. Ob es dem Gläubiger gelungen wäre, seine Forderung letztlich noch rechtzeitig anzumelden, sei dabei unerheblich.

Im Ergebnis ist deshalb darauf zu achten, alle Gläubiger und deren Forderungen zu benennen. (Vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - IX ZB 259/11)