Steuerliche Folgen erfolgreicher Insolvenzanfechtung

Im Regelfall wird das Einkommen einer jeden Person besteuert und ist somit einkommenssteuerpflichtig. Dieses ist im Falle einer Insolvenz nicht anders und führt oftmals zu Schwierigkeiten und Unverständnis im Insolvenzverfahren. Innerhalb eines Insolvenzverfahrens setz der Insolvenzverwalter nämlich oft Anfechtungsansprüche durch, wodurch der insolventen Person Geld zufließt. Das Geld was durch das Durchsetzen von Anfechtungsansprüche innerhalb der Insolvenz erlangt wird, ist aber weiterhin einkommenssteuerpflichtig und nicht von dieser Steuerpflicht ausgenommen.

Dieses resultiert daraus, dass das Steuerschuldverhältnis zwischen der steuerpflichtigen und insolventen Person weiterhin auch nach einer Insolvenzeröffnung weiterhin bestehen bleibt. Dadurch, dass die Ansprüche erst innerhalb des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden, handelt es sich bei den Steuerforderungen nicht um Massenverbindlichkeit, weshalb diese Steuerschulden auch vorrangig befriedigt werden müssen. Daneben ist es wichtig zu beachten, dass weder eine etwaige Restschuldbefreiung, noch ein Insolvenzplan die durch den Geldzufluss entstandenen Steuerschulden erfassen. Dieses bedeutet für die insolvente Person, dass die entstandenen Steuerforderungen des Finanzamtes auch nach einem erfolgreichen Abschluss des Insolvenzverfahren verrechnet, festgesetzt und vollstreckt werden können.

Hierdurch verteuert sich das Insolvenzverfahren unweigerlich und macht es für die insolvente Person weniger lukrativ, was aber im Falle der Insolvenzanfechtung unausweichlich ist. Ratsam ist es daher, sich zuvor kompetent hinsichtlich der steuerlichen Aspekte der Insolvenzanfechtung und des Insolvenzverfahrens beraten zu lassen. So können „böse Überraschungen“ am Ende des Verfahrens verhindert werden.