Reform des Insolvenzrechts

Mittwoch, 17. Juli 2013, Verabschiedung des neuen Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

 

Nach viele Diskussionen und viele Spekulationen wurde am 16. Mai 2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Der Bundesrat wird voraussichtlich in seiner nächsten Sitzung Anfang Juni entscheiden, ob zu dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz der Vermittlungsausschuss angerufen wird. Dies könnte ein letzter Stolperstein sein; sonst sollen die Vorschriften zum 01.07.2014 für die ab diesem Datum beantragten Verfahren gelten.

Mittwoch, 17. Juli 2013, Verabschiedung des neuen Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte

Nach viele Diskussionen und viele Spekulationen wurde am 16. Mai 2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Der Bundesrat wird voraussichtlich in seiner nächsten Sitzung Anfang Juni entscheiden, ob zu dem nicht zustimmungsbedürftigen Gesetz der Vermittlungsausschuss angerufen wird. Dies könnte ein letzter Stolperstein sein; sonst sollen die Vorschriften zum 01.07.2014 für die ab diesem Datum beantragten Verfahren gelten.

Die von den meisten Schuldnern erhoffte Verkürzung der Dauer des Verfahrens ist jedoch an Voraussetzungen gekoppelt. Wer die Dauer auf drei Jahre verkürzen möchte, muss 35 % der angemeldeten Forderungen und die Verfahrenskosten begleichen können. Für eine Verkürzung auf fünf Jahre müssen die Verfahrenskosten beglichen werden.

Die Arbeits- oder Obliegenheitspflicht des Schuldners wurde nun für das gesamte Verfahren festgeschrieben. Bis jetzt bestand diese Pflicht nur für die Wohlverhaltensphase und nicht für die Insolvenzphase (Verfahren vor dem Schlusstermin). Ein Verstoß gegen die Arbeitsverpflichtung stellt nach wie vor ein Versagungsgrund dar und kann die Restschuldbefreiung kosten.

Ein Versagungsantrag kann nach der Gesetzesänderung vom Gläubiger jederzeit und nicht wie bis jetzt erst im Schlusstermin, gestellt werden.

Forderungen aus Verletzungen von gesetzlichen Unterhaltspflichten und solche aus Steuerstraftaten werden nicht mehr von der Restschuldbefreiung erfasst. Die Gesetzesänderung schafft eine Gleichstellung dieser Forderungen mit solche aus unerlaubter Handlung. Diese Änderung durfte vielen Schuldnern Kopfzerbrechen bereiten.

Die Reform enthält jedoch auch für die Schuldner positive Änderungen.

Das Insolvenzplanverfahren, das bis jetzt nur bei Regelinsolvenzen anwendbar war, ist nun auch für Verbraucher möglich. Diese Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung des Verfahrens soll ab dem 01. Juli 2014 auch für bereits laufende Verbraucherinsolvenzen gegeben sein.

Ein Schuldenbereinigungsverfahren soll trotz gegenteiligen Pläne nach wie vor durchgeführt werden. Außergerichtlicher und gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan bleiben als Regulierungsmöglichkeit zur Vermeidung der Insolvenz bestehen. Auf diesem Weg wurden vor allem Existenz und Finanzierung von Schuldnerberatern und Beratungsstellen gesichert.

Sowohl für den Schuldenbereinigungsplan als auch für das Insolvenzverfahren soll die Privilegierung der Gehaltsabtretung von Gläubigern wegfallen, so dass alle von Anfang an die gleiche Regulierungsquote erhalten werden.

Genossenschaftsanteilen werden in Zukunft geschützt und wie die Mietkaution nicht mehr pfändbar sein.

Es muss auch erwähnt werden, dass auch Änderungen aus vergütungsrechtlicher Sicht gemacht wurden. Gegenstände, die mit Aussonderungsrechten bzw. wertausschöpfend mit Aussonderungsrechten belastet sind, werden in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einbezogen.

Abschließend kann gesagt werden, dass nach den bisher gemachten Erfahrungen nur wenige Schuldner von der Reform profitieren werden können. Es kann eher der Fall eintreten, dass diejenigen, die auf eine Verkürzung der Verfahrensdauer gewartet haben, jetzt aufgrund von Steuer- oder Unterhaltsschulden in die Bedrängnis kommen werden, schnellst möglich einen Eröffnungsantrag stellen zu müssen.