Pfändungsschutz für Erbbauzinsen

Viele derjenigen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden haben zuvor Grundstücke geerbt bzw. Erbbaurechte, bei welchen man mit Einnahmen aus den Erbbauzinsen rechnen kann. Diese Zahlungen aus dem Erbbaurecht sind daher hier unpfändbar!

Pfändbar im Insolvenzverfahren ist grundsätzlich zwar das gesamte Vermögen des Schuldners, dass er zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besaß und im Laufe des Verfahrens erlang, jedoch gibt es Ausnahmen zu diesem Grundsatz.

Grundsätzlich muss einer insolventen Person so viel Geld aus sonstigen Einkünften belassen werden, wie sie haben würde, wenn sie ihr Einkommen aus einem Arbeitslohn bekommen würde. Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind können gepfändet werden. Es aber generell möglich, dass sämtliche Arten von Einkünften, sofern diese selbst erzielt sind, Pfändungsschutz erlangen können, wenn diese zur Unterhaltssicherung der insolventen Person genutzt werden und selbst erzielt werden.

Viele derjenigen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden haben zuvor Grundstücke geerbt bzw. Erbbaurechte, bei welchen man mit Einnahmen aus den Erbbauzinsen rechnen kann. Für das selbstständige Erzielen von Einkünften reicht das Besitzen von Rechten wie dem Erbbaurecht, aber grundsätzlich aus, wenn hierdurch Einkommen erzielt wird, soweit die mit Erbbaurechten belasteten Grundstücke vor der Insolvenzeröffnung vererbt wurden. Diese Zahlungen aus dem Erbbaurecht sind daher hier unpfändbar und fallen nicht mit in die Zwangsvollstreckung.