Die Haftung des Insolvenzverwalters

Während des Insolvenzverfahrens werden Unternehmer und Verbraucher in der Regel von einem Insolvenzverwalter begleitet. Dieser hat im Verfahren viele Handlungsmöglichkeiten, um den Insolvenzerfolg zu sichern. Die Handlungen und Berechtigungen des Verwalters ernten fast nur Kritik von allen Beteiligten am Verfahren. Dem Verwalter kann jedoch nur wenig zu Lasten gelegt werden, da solche Verfahren oftmals sehr subjektiv und mit vielen Emotionen geführt werden.

Während des Insolvenzverfahrens werden Unternehmer und Verbraucher in der Regel von einem Insolvenzverwalter begleitet. Dieser hat im Verfahren viele Handlungsmöglichkeiten, um den Insolvenzerfolg zu sichern. Die Handlungen und Berechtigungen des Verwalters ernten fast nur Kritik von allen Beteiligten am Verfahren. Dem Verwalter kann jedoch nur wenig zu Lasten gelegt werden, da solche Verfahren oftmals sehr subjektiv und mit vielen Emotionen geführt werden.

Trotzdem haftet der Verwalter – auch persönlich – gegenüber den am Insolvenzverfahren Beteiligten auf Schadensersatz, soweit er eine seiner Pflichten verletzt oder seine Handlungsmöglichkeiten über- oder unterschreitet. Für die Pflichtverletzung des Verwalters lässt sich zwischen zwei wesentlichen Verletzungen unterscheiden, die einen Schadensersatz entstehen lassen.

  • Verwalter sind dazu verpflichtet die Insolvenzmasse optimal zu verwerten:
    Das bedeutet zum Beispiel, dass der Verkauf eines Gegenstandes zu einem unter dem Wert liegenden Preis pflichtwidrig ist, wodurch der Insolvenzverwalter zum Schadensersatz verpflichtet ist und gegenüber den Beteiligten haftet.
  • Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet Forderungen/Ansprüche durchzusetzen:
    Eine sorgfältige Analyse des Risikos einer gerichtlichen Durchsetzung eines Anspruches muss vollzogen werden. Der Insolvenzverwalter muss den Schaden ersetzen, wenn er Ansprüche nicht durchsetzt oder verjähren lässt.

Betroffen von diesen Pflichten ist der Insolvenzverwalter, der vorläufige Insolvenzverwalter, der Treuhänder und der Sachwalter. Daneben können auch die Geschäftsleiter bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zum Schadensersatz verpflichtet werden. All diese Verwalter sind, soweit sie mindestens eine der Pflichten der Insolvenzordnung verletzt haben, zum Schadensersatz verpflichtet.

Nach den BGH Urteilen:

BGH, Urt. vom 22.01.1985 – VI ZR 131/83
BGH, Urteil vom 26.4.2018 – IX ZR 238/17
BGH, Urteil vom 9. 3. 2006 – IX ZR 55/04